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- Verjährung und Hemmung
- Verjährungsfristen
- besondere
- Außerhalb des AT
- § 438 BGB : kaufrechtliche Anprüche
- bei Arglist: Ausnahme von der Ausnahme: § 438 III BGB → §§ 195, 199 BGB
- § 651g II BGB : reisevertragliche Ansprüche
- § 1302 BGB : Ansprüche aus Verlöbnis
- § 2332 BGB : Pflichtteilsansprüche
- § 12 BGB ProdHaftG
- IdR. kürzer als regelmäßige Verjährung und Beginn kenntnisunabhängig
- § 196 BGB : 10-jährige Verjährungsfrist für grundstücksbezogene Ansprüche
- § 197 BGB : 30-jährige Verjährungsfrist für:
- Herausgabeansprüche aus Eigentum
- Rechtskräftig festgestellte Ansprüche
- Andere vollstreckbare Ansprüche
- Beginn
- Grds. mit Anspruchsentstehung gem. § 200 BGB
- Fälligkeit erforderlich?
- h. M.: (+)
- Bei § 197 I BGB Nr. 3-6 gem. § 201 BGB
- regelmäßige gem. §§ 195,199 BGB
- Kenntnisabhängige kurze Frist, §§ 195, 199 I BGB
- Anspruchsentstehung
- IdR mit Fälligkeit iSd. § 200 BGB
- SE-Ansprüche mit Schadenseintritt
- Kenntnis / grob fahrl. Unkenntnis des Gl von anspruchsbegründenden Tatsachen
- es reicht grds. Kenntnis der Tatsachen, nicht erforderlich ist, dass Gl. die rechtl. Schlüsse zieht
- ausnahmsw. kann aber die Rechtsunkenntnis des Gl. den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine (sehr) unsichere Rechtslage vorliegt
- Zurechnung des Wissens von Hilfspersonen (analog) § 166 BGB
- DefinitionGrob fahrlässig = Nichtnutzung naheliegender Informationsquellen/ Nichtnachforschung bei aufdrängendem Verdacht
- #
- Bei vertragl. Ansprüchen: idR mit Vertragsschluss
- Bei SE-Ansprüchen: Nach Grds. der Schadenseinheitlichkeit, sobald Gläubiger weiß, dass zumindest ein Schaden entstand
- Bei Unterlassungsansprüchen: Kenntnis von Zuwiderhandlung
- Im Übrigen: Kenntnis sämtlicher anspruchsbegr. Merkmale
- Kenntnis / grob fahrl. Unkenntnis des Gl. der Person des Schuldners
- Höchstfristen Kenntnisunabhängige Auffangfristen nach § 199 II BGB -IV
- deliktische/vertragliche SE-Ansprüche bei Verletzung höchstpersönl. Rechtsgüter nach § 199 II BGB : 30 Jahre
- ab schadensauslösendem Ereignis
- sonstige SE-Ansprüche nach § 199 III BGB : 10 J ab Entstehung / 30 J nach unerlaubter Handlung
- gem. § 199 III S.2 BGB früher endende Frist entscheidend → zusätzliche 10J Frist wenn nicht höchstpersönlich
- BeispielU errichtete 1968 eine Scheune, deren Dach infolge grob fehlerhafter Verankerung 1988 einstürzte: Mangels Kenntnis (§ 199 I BGB Nr 2) begann die Regelverjährung noch nicht zu laufen, die Entstehung des Anspruchs lag 1992 noch keine 10 Jahre zurück (III 1 Nr 1) und auch die Maximalfrist von 30 Jahren ab der Pflichtverletzung war nicht abgelaufen (III 1 Nr 2)
- andere Ansprüche nach § 199 IV BGB : 10 Jahre
- ab Entstehung des Anspruchs
- Modifikation des Laufs der Verjährung
- Hemmung, §§ 203 ff. BGB
- Verhandlungen, § 203 BGB
- DefinitionJeder Meinungsaustausch zwischen Gläubiger und Schuldner/Bevollmächtigten, sofern nicht sofort erkennbar Anspruch geleugnet oder Verhandlungen abgelehnt werden
- DefinitionVerhandlungsende, wenn entweder oder
- Ausdrückliche Verweigerung
- Einschlafen der Verhandlungen, obwohl nach § 242 BGB mit nächstem Verhandlungsschritt zurechnen gewesen wäre
- + kein Verjährungsende für weitere 3 Monate nach Verhandlungsende
- Rechtsverfolgung, § 204 BGB
- erst mit Rechtshängigkeit, §§ 253, 261 ZPO
- also Anhängigkeit alleine reicht nicht!
- aber: § 167 ZPO
- demnächst auch dann noch (+) wenn Sphäre des Gerichts
- Zustellung 'demnächst'
- Beispiel= tatsächlich die Regel, aber gesetzesdogmatisch die Ausnahme
- Verjährungshemmung erst ab dem Moment, ab dem auf Person / Gegenstand erweitert (keine Rückwirkung)
- + über Streitgegenstand hinaus auch mat. wesensgleicher Anspruch erfasst
- (P) bei Klage nur gegen Gesellschafter, nicht Gesellschaft erhoben
- Hemmung auch ggü der Gesellschaft?
- Ende: 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung/anderweitiger Verfahrensbeendigung/letzter Verfahrenshandlung bei Verfahrensstillstand aufgrundv on Parteiuntätigkeit (§ 204 II BGB )
- Vereinbartes Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungsrecht, § 205 BGB
- Einrede der Stundung
- Andere Vereinbarung
- Herausschiebung des Verjährungseintritts um Zeitspanne in der Hemmung besteht, § 209 BGB
- Ablaufhemmung, §§ 210 f. BGB
- Keine generelle Verlängerung, sondern nur, wenn Umstand in letzten 6 Monaten vor Verjährungsfristablauf
- Neubeginn, § 212 BGB
- Bei Anerkenntnis des Anspruchs durch Schuldner
- DefinitionEin Anerkenntnis ist jedes tatsächliche Verhalten, das unzweideutig darauf schließen lässt, dass dem Schuldner das Bestehen des Anspruchs ? nicht nur zB einer Pflichtverletzung oder Schädigung ? bewusst ist und dem Gläubiger die berechtigte Erwartung gibt, eine Berufung auf Verjährung werde nicht erfolgen
- Beispiel
- konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht
- ansonsten: § 203 BGB
- Beantragung/Vornahme behördlicher/gerichtlicher Vollstreckungshandlung durch Gläubiger
- Zulässigkeitsgrenzen von Vereinbarungen
- Erleichterung
- IdR zulässig
- Ausnahme: Vorsatzhaftung
- Erschwerung
- Zulässig bis zur Obergrenze von 30 Jahren
- nur Erleichterung unzulässig
- Grundlagen zu Verjährung und Hemmung
- Rechtsnatur
- Anwendbarkeit
- Rechtsfolge
- Schuldner kann gem. § 214 BGB Leistung dauerhaft verweigern
- Anspruch bleibt rechtlich bestehen, ist aber nur durchsetzbar, wenn Einrede nicht erhoben wird
- Rechtsgrund für Leistung bleibt bestehen gem. § 214 II BGB
- Rechtsfolgen für
- Hauptanspruch, § 214 BGB
- Dauerhaftes Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungsrecht
- Bei Leistung trotz Verjährung keine Rückforderung nach §§ 813 S. 2 BGB , 214
- § 215 BGB für möglichkeit der Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte
- Sicherungsrechte, § 216 BGB
- Kein Ausschluss der Forderung aus bestellter dinglicher Sicherung Befriedigung zu verlangen
- Insoweit ggf. Durchbrechung der Akzessorietät des Sicherungsrechts
- Sicherungsabtretung/-übereigung/EV
- Nebenansprüche, § 217 BGB
- Gleichlauf mit Hauptanspruch
- Verzugszinsen/Verzögerungsschaden/Früchte/Nutzungen/Provisionen/Kosten
- Gestaltungsrechte, § 218 BGB
- Gleichlauf mit Hauptanspruch
- Konsequenz aus Tatsache, dass Gestaltungsrechte nicht verjähren
- Rein deklaratorisch, da es bereits an Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs fehlt
- In Ausnahmefällen: Treuwidrigkeit der Berufung auf die Verjährung, § 242 BGB
- Schuldnerverschleierung
- Vereinbarung eines Musterprozesses
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