§ 1004 BGB , Unterlassungs& Beseitigungsanspruch Schema
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  • § 1004 BGB , Unterlassungs& Beseitigungsanspruch

    • Grundlagen

      zu § 1004 BGB , Unterlassungs& Beseitigungsanspruch

    • Schema § 1004 BGB :

      Prüfung

      1. beeinträchtigung

        Eigentum

        • analog auf andere

          Rechtsgüter des § 823 BGB

          • 'quasi negatorischer

            Abwehranspruch'

          • berechtigter Besitz (insb. Mieter)

        • Maßstab des § 903 ? Recht frei

          über Benutzung zu entscheiden

          • z.B.: Recht das Betreten zum Fotografieren der Sache einzu-

            schränken (eingeschränktes Recht am Bild der eigenen Sache)

      2. Störer

        • Störer ist derjenige, auf dessen Willen der beein-

          trächtigende Zustand zumindest mittelbar zurückgeht

        • keine negativen

          Einwirkungen

          • z.B.: Beschattung, Sichteinschränkung durch heranrückende Nachbarbauten

          • Arg.: Abstandflächenmaß aus BauordnungsR abschließend

          • sonst würde § 1004 BGB das Recht des Eigentümers einschränken

            sein Grundstück nach seinem Willen zu nutzen und zu gestalten

        • keine Entziehung

        • keine ideellen

          Einwirkungen

          • z.B.: Schrottplatz auf Nachbargrundstück

          • Arg.: nicht messbar (naturwissenschaftlich) Umkehrschluss, § 906 BGB

          • con: wenn schon dass ideelle Interesse des APR geschützt wird

            dann auch das ideelle Interesse ird. § 906 BGB

        • (P) bloße

          Naturkräfte

          • z.B.: Baumwurzeln sind

            keine bloße Naturkraft

            • Arg.: menschl. Verhalten verstärkt

            • Arg.: man muss beim Pflanzen damit rechnen

          • z.B.: Baum wird vom Wind abgeknickt

            • Arg.: ausschließlich Naturkräfte ? allgem. Lebensrisiko

        • beim Unter-

          lassungsanspruch

          • nur bei

            Wiederholungsgefahr

            • 'Erstbegehungstheorie': durch die

              Erstbegehung besteht Vermutung

              bzgl. der Wiederholungsgefahr

              • Vermutung kann jedoch widerlegt werden

              • gilt nicht bzgl. ehrverletzenden

                Äußerungen im Prozess

                • Arg.: keine Wiederholung außer-

                  halb Prozesses wahrscheinlich

                • Klage unzulässig ! solange

                  Ausdruck der Verteidigung

                  (-) aber bei unwahren Tatsachenbehauptungen

                  Kaiser Klausur

          • sogar vorbeugender

            Unterlassungsanspruch

            • Spezialregeln in

              §§ 908, 862 BGB

              • § 908 BGB Drohender Gebäudeeinsturz

                'Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines

                anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des

                Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 BGB Abs. 1 oder den §§ 837, 838 BGB für den eintretenden

                Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft. '

      3. Duldungspflicht (-)

        § 1004 II BGB

        • 906

          1. Imponderablien

            • + wägbare Stoffe, wie Laub / Wasser, wenn unkontrollierbar

          2. +

            • Unwesentlichkeit

              • TA Luft und TA LÄRM

            • Ortsüblichkeit

              • Ortsüblich ist eine Benutzung, wenn in dem maßgeblichen Vergleichsbezirk

                eine Mehrzahl von Grundstücken mit annähernd gleich beeinträchtigender

                Wirkung für andere Grundstücke tatsächlich genutzt wird

        • 912

      • §§ 989, 990 BGB , 993 I analog

      • Arg.: Schutz des redlichen Eigenbesitzers

    • Folgen

      • Beseitigung,

        Unterlassung

      • Entschädigungs-

        Anspruch

        • § 906 II S.2 BGB

          gesetzlicher Duldungszwang

          • #

            1. Unterlassungsanspruch

              § 1004 BGB / § 862 BGB

            2. Duldungspflicht

              wg. Ortsüblichkeit

              • = Rechtmäßigkeit

          • kein SE-Anspruch, son-

            dern Entschädigung

        • faktischer Duldungszwang

          § 906 II BGB 2 analog (AGL!)

          • #

            1. Subsidiarität (da analog)

            2. Unterlassungsanspruch

              § 1004 BGB / § 862 BGB

              • auch Grobimissionen wie Wasser / Bäume

            3. faktischer Dul-

              dungszwang

              • z.B.: nur kurzer Zeitraum der Störung (Silvesterrakete)

              • RMK (Vrss. d. § 906 II S.2 BGB direkt) unerheblich

                • Arg.: erst recht Schluss

            4. Grundstücksbezug

              • = entspricht typischer Nutzung

              • Verschuldensunabhängiger SE-Anspruch, daher enge Vrss.

                casum sentit dominus: Der Eigentümer trägt den Schaden

              • nicht: Feuerwerksrakete

          • auch zwischen

            Mietern des selben

            Vermieters?

            • nein

            • keine Regelungslücke, Mieterschutz in § 905 ff. BGB bewusst nicht geregelt

          • auch zwischen

            WEG- Eigentümern

            bzw deren Mietern?

            • A und B sind Inhaber zweier WEG. Aus der Wohnung des A tropft Wasser infolge eines

              unverschuldeten Wasserschadens in die Wohnung des B und zerstört dessen Einrichtung

            • Rspr: (+)

              • Sondereigentum = echtes Eigentum. das dem WohnungsE.

                alleine zusteht,und mit dem dieser grunds. nach Belieben verfahren

                und jeden Anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen kann.

              • Eingriff auch hier 'von außen'

      • Schadensersatz nach

        § 823 II BGB bei Verschulden

      • Selbsthilferecht

        nach § 910 BGB

        • Überhang

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