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- Mängelrecht vs. Deliktsrecht
- Grundlagen zu Mängelrecht vs. Deliktsrecht
- MängelR erfasst Nutzungs- und Äquivalenzinteresse
- Lieferung einer mangelhaften Sache ist keine Eigentumsverletzung
- Arg.: man hat ja nie mangelfreies Eigentum gehabt
- Arg.: reines Vermögens- kein Integritätsinteresse
- Mangelfolgeschäden sind dagagen immer erfasst
- Arg.: Vertragspartner soll nicht schlechter stehen, als unbet. Dritter
- Weiterfresserschäden: Verletzung der mangelfreien Restsache = Eigentumsverletzung?
- Stoffgleichheitslehre delikt. Ansprüche erfassen nur Schäden, die nicht mit urspr. Mangel stoffgleich sind
- DefinitionVergleich des Mangelunwerts bei der Übergabe mit dem später durch den Mangel eingetretenen Folgeschaden
- Wenn Wert der Kaufsache aufgr. e. Mangels bereits bei Gef.überang nach Kriterien des § 441 III BGB herabgesetzt war -> Stoffgleichheit (+) → § 823 BGB (-)
- wirtschaftlich technische Betrachtungsweise
- BeispielStoffgleichheit (+) und § 823 BGB (-) z.B. wenn alle Teile betreffend, wie durchgerostet
- Beispiel
- nur das Resteigentum: Mangel lag schon von Anfang an vor
- Problem
- je kleiner der Vorwurf an den Verkäufer desto eher haftet er
- aber: Kritik bezieht sich nur isoliert auf Deliktsrecht, ignoriert ausgleichendes Mängelrecht
- aber: Große Mängel sind leichter erkennbar, daher weniger Schutzwürdigkeit beim Käufer
- Beim Verbrauchsgüterkauf EUGH (VerbrKauf-RL): Nacherfüllung umfasst auch den Weiterfresser-Schaden Ersatz des Äquivalenzinteresses - unionsrechtlich begründete Ausweitung des NacherfüllungsAnspr., dient dem Schutz des Verbrauchers und darf daher nicht zur Einschränkung seiner delikt. Anspr. aus § 823 BGB führen
- (P) Umgehung der Fristsetzung, § 281 BGB
- Con.: widerspricht Stoffgleichheitslehre
- h.M.: voll nebeneinander anwendbar
- Arg.: Integritätsinteresse vs. Äquivalenzinteresse
- Arg.: § 281 BGB gewährt unter schärferen Vrss mehr Rechte (auch Vermögen), kein Widerspruch
- a.A.: § 823 BGB erst nach Fristablauf anwendbar
- Arg.: Frist wird nicht umgangen
- die Ausweitung des Fristsetzungerfordernisses aus § 281 I BGB auf delikt. Asnpr. (-). Arg:Fristsetzungserfordernis ist nach SinnundZweck auf vertrag.A. beschränkt
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