Dritte im Mietverhältnis Schema
7013
  • Dritte im Mietverhältnis

    • Mitbenutzung,

      Untervermietung,

      §§ 540, 553 BGB , § 565 BGB

      • grundsätzlich

        verboten, § 540 BGB

        • aber Art.6 GG: Ehepartner

          brauchen keine Erlaubnis

          • Arg: Ehegatte ist nach verfassungskonf.

            Auslegung nicht als 'Dritter' anzusehen

        • (P) gilt das Recht auf

          erlaubnisfreie Über-

          lassung auch für neLG

          • h.M.:

            nein

            • Arg.: auch bei der Nachfolge gibt es klare Abstufung zum Ehegatten

            • Arg.: wenn Gesetzgeber Recht gewollt hätte, hätte er es bei letzter Reform normiert

            • arg: ausreichender Schutz durch § 553 I BGB vor willkürlicher Versagung
          • e.A.: ja

            • Arg.: neLG auch im Nachfolgerecht genannt

            • Arg.: geänderte soziale Anschauungen, Gleichstellung zur Ehe

            • arg: § 563 II BGB 3 - Eintrittsrecht des Lebensgefährten in den Mietvertrag bei Tod des Mieters
              • con: ähnliche Bestimmung aber gerade nicht in die §§ 540,553 BGB aufgenommen
              • con: Unterschied ob Haushalt erst begründet werden soll(§§540,553) oder ob bestehender aufgelöst werden müsste(§563 II 3)
      • § 553 BGB , M kann (bei

        Wohnraum) Einver-

        ständnis verlangen

        • zur teilweisen Untervermietung

          • also keine Untervermietung der ganzen Wohung

          • (P) Größe

            des 'Teils'

            • e.A.: mindestens 50% müssen in Eigennutzung bleiben

              • con.: keinerlei Anhaltspunkt im Gesetz

            • § 553 BGB nur (-) wenn M

              Sachherrschaft komplett aufgibt

              • Arg.: § 553 BGB bezweckt Mieterschutz, auf gerade im Ver-

                hältnis zur alten Rechtslage, wo M kündigen musste

        • Berechtiges

          Interesse

          • sofern Mietsache für Vermieter erkennbar

            nur dann sachgerecht verwendet werden kann

          • z.B.: Firmenangehörige bei Geschäftsräumen

          • z.B.: Hausangestellte, Pflegepersonal

          • z.B.: längerer Auslandsaufenthalt

        • als Ausgleich kann V Miete erhöhen, § 553 II BGB

      • gewerbliche Zwischenmiete

        ist in § 565 BGB speziell geregelt

      • bei Verstoß gegen

        Überlassungverbot

        1. Unterlassungsklage, §§ 549 I BGB , 541

          • §§ 549 I, 543 II Nr. 2, 2.Alt(iVm §569 BGB)
      • bei Räumungesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung muss auch Titel gegen

        Dritte (Mitbesitzer, § 854) vorliegen, § 750 I ZPO

    • Haftung des U

      ggü HautptM / Vermieter

    • Haftung des M

      ggü V für Schäden durch Untermieter

      • berechtigte oder unberech-

        tigte Unterverrmietung

        • §§ 280, 540 II BGB

          • Zurechnung des Verschuldens!

          • kein Verrichtungsgehilfe

      • Im Rahmen seiner Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht hat der Mieter gemäß § 278 BGB

        auch das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf seine Veranlassung hin mit der

        Mietsache in Berührung kommen. Zu diesem Kreis der Erfüllungsgehilfen des Mieters zählt der BGH ?Betriebsangehörige, Verwandte, Gäste, Kunden, von ihm beauftragte

        Handwerker, Transporteure?

    • (P) Herausgabe d.

      Untermietzinses

      • während d. Laufzeit

        d. Hauptmietvertrags

          • Pflichtverletzung: §§549 I, 540 I 1                                                                            Schaden(+) bei stärkerer Abnutzung oder Prozesskosten gegen Untermieter, (P) aber wenn lediglich unterbliebene Mieterhöhung iSd § 553 II BGB (entgangener Gewinn, § 252 BGB ?), aber für die ist

            (1.)Pflichtverletzung d. M nicht kausal, denn M hätte die Er-

            höhung durch Kündigung (§ 540 I S.2 BGB ) abwenden können und (2.)keine Gewinnwahrscheinlichkeit § 252 S.2 BGB , nur Gewinnaussicht wg. Kündigungsmöglichkeit;                                                                                                       Gesetzgeber hat Sanktionen durch Unterlassungsklage und Fristlose Kündigung abschließend geregelt, darüber hinausgehende Ansprüche wären contra legem

          • § 553 II BGB auch (-), da keine Vertragsanpassung
          • Untervermietung ist kein Geschäft des V(kein fremdes Geschäft), sondern Eigengeschäft des M

            • anders wenn sich M als Eigentümer ausgibt
          • Eigentumsverletzung(§903) ist wohl schon (-) weil V kein GebrauchR. hat nach Vermietung

          • aber zumindest kausaler Schaden (-), da Untervermietung nicht kausal für Ausbleiben der Mieterhöhung ist

          • Untervemietung ist keine Verfügung, nur Verpflichtungsgeschäft

            • Verfügung ist ein Rechtsgeschäft durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird, in der Weise, dass es in der Regel übertragen, belastet, aufgehoben oder in seinem Inhalt verändert wird
              • nicht nur dingl., auch schuldrechtl., z.B. Erlass, Abtretung, Aufrechnung
          • analog? quasidingliche Wirkung über §566 BGB
            • unabhängig von Analogie wirkt Untervermietung aber nur relativ, vgl. §986 I 2, und ist damit nicht gegenüber V wirksam iSd §816
            • con: Verfügung setzt endgültigen Vermögensübergang voraus, (-) bei nur zeitweiliger Vermietung
            • con: anders als bei unbefugtem Vermieten, wird dem Eigentümer nicht die Nutzungsmöglichkeit entzogen, hat Herausgabeanspruch, §§ 985,986 I BGB 2
          • Eingriffskondiktion- Lehre vom Zuweisungsgehalt(h.M.)- Nutzung der Untervermietung dem Eigentümer zugewiesen?

            1. a. A: Ja, arg: Befugnis die Untervermietung zu untersagen ist Ausfluss des Eigentumsrechts
              • RF aber nur 818 II auf Wertersatz für den Eingriff
              • Nutzungsentschädigung iHe angemessenen Mietzuschlags
            2. h.M: Nein
              • Arg.: Erteilung der Erlaubnis liegt nicht im Belieben des V
              • Arg.: Zulässigkeit der Untervermietung ergibt sich aus Vertrag und nicht aus Güterzuordnung
              • Arg.: Möglichkeiten des V sind abschl. geregelt: Unterlassungsklage und Kündigung
      • nach Beendigung d.

        Hauptmietvertrags(z.B. durch Kündigung)

        + Rechtshängigkeit

          • zwar grunds. (+) aber sinnlos, weil gewollter

            Überschussmietzins nicht ortsüblich ist

            • Bei der Vermietung von Grundstücken und Räumen hat der Mieter allerdings gegenüber dem Herausgabeanspruch kein Zurückbehaltungsrecht

              (§ 570 BGB ). Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache im bisherigen Umfang fort, überschreitet er das Zurückbehaltungsrecht

              und ist dem Vermieter zur Entschädigung gemäß § 546a BGB verpflichtet (BGH NJW 1975, 1773; Wolf/Eckert/Ball Rn 1124). Die Rückgabepflicht

              des Mieters kann entfallen, wenn der ursprünglich herausgabepflichtige Mieter mit dem Mietnachfolger einen Untermietvertrag

              abschließt. In diesem Fall kann er sein Besitzrecht vom neuen Mieter ableiten (BGH NJW 1983, 446). Es kommt hierbei nicht

              darauf an, ob der neue Mieter zur Untervermietung berechtigt war (Bub/Treier/Scheuer V Rn 73

            • Für die Dauer der Vorenthaltung (Rn 9) entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem der Vermieter einen Anspruch

              auf Nutzungsentschädigung hat. Die Nutzungsentschädigung ist ein vertraglicher Anspruch eigener Art (kein Schadensersatzanspruch;

              Rn 4), der an die Stelle des Mietanspruchs tritt (BGH NJW 1977, 1335, 1336; NZM 2003, 231; Staudinger/Rolfs Rn 34 m Darstellung

              des Meinungsstandes). Seine Höhe ist nicht davon abhängig, ob dem Vermieter aus der Vorenthaltung ein Schaden entstanden

              ist, ob er den Willen hat, die Mietsache in Zukunft zu nutzen (OLG München ZMR 1993, 466) oder ob der Mieter die Mietsache tatsächlich

              noch genutzt hat (BGH NJW 1989, 1730, 1732). Eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters zum Entstehen des

              Anspruchs wird nicht gefordert

            • Vorenthaltung

              • Zur Rückgabe der Mietsache gehört grds, dass dem Vermieter der unmittelbare Besitz an dieser verschafft wird (§ 546 BGB Rn 12).

                Bei der Raummiete ist hierfür die Rückgabe sämtlicher Schlüssel erforderlich

              • Der Vorenthaltung der Mietsache steht es nicht entgegen, dass der Mieter die Mietsache nicht mehr nutzt (BGH NJW 1989, 1730;

                OLG Hamm ZMR 1996, 372, 373) oder diese sogar nicht mehr in seinem Besitz ist (Wolf/Eckert/Ball Rn 1119). Generell ist von

                einer Nichtrückgabe der Mietsache zu sprechen, wenn der Mieter den Mietgegenstand weiter in Besitz hält und der Vermieter

                sie nicht selbst oder durch Weitervermietung nutzen kann, wie dies bei einer Räumung der Mietsache ohne Rückgabe der Schlüssel

                (§ 546 BGB Rn 12, 16)

              • Auch die bloße Besitzaufgabe des Mieters an der Mietsache führt zur Vorenthaltung, da der Mieter seine Rückgabepflicht

                nicht erfüllt

              • teilweise

                • Vorenthalten wird die Mietsache bei einer teilweisen Räumung und/oder Rückgabe. Die Teilleistung braucht der Vermieter

                  nicht anzunehmen (§ 266 BGB ). Seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache verliert der

                  Vermieter nur, wenn er den zurückgegebenen Teil verwerten kann

        • richtiger SE nach

          §§ 546a II BGB , 252 (-)

          • zwar grunds. (+) aber sinnlos, weil gewollter Über-

            schussmietzins nicht wahrscheinlich iSd § 252 BGB ist

          • (P) Leistung oder

            Nichtleistung?

            • BGH.: Leistungskondiktion(§812 I 2, Alt.1), 

              • arg; auch nach Ende des MV wird noch Besitz geleistet, da man Besitzüberlassung nicht zeitlich aufspalten kann('einheitliche Leistung')
              • daher fällt lediglich der Rechtsgrund später weg
            • a.A.: Nichtleistung(§812 I 1, Alt.2)

              • Arg.: mit Zurückverlangen macht V klar, dass er nicht mehr leisten will

              • Dann Eingriff des Mieters (+)
          • (P) ist § 812 BGB neben

            § 546a BGB anwendbar?

            • BGH und h.L: Ja

              • arg: Nichts dagegen ersichtlich, s.o.
            • BGH: Nein
              • arg: Sonst stünde Vermieter der auch Eigentümer ist schlechter -→ Wertungswiderspruch
              • bei Rückabwicklung eines Vertrags daher kein Ausschluss der Leistungskondiktion durch die §§ 987 ff. BGB
Dritte im Mietverhältnis Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Dritte im Mietverhältnis