- Fehlerbeachtlichkeit, Planerhaltung
214 I - III: Ist der Fehler überhaupt beachtlich?
formelle Fehler
grds. unbeachtl.
Fehler aus BauGB, die in
§ 214 I Nr. 1-4 genannt sind
Belange waren bekannt /
hätten es sein müssen
in wesentlichen Punkten
falsch bewertet / ermittelt
offensichtlich
von Einfluss
offensichtlich ist alles, was zur 'äußeren
Seite des Abwägungesetzliche Schuldverhältnisseorgangs' gehört u.
man daher den Akten entnehmen kann
nichtöffentlich ist nur, was zur 'inneren' Seite des Abwägungesetzliche Schuldverhältnisseorgangs gehört
z.B.(-): planerische Motive
Einfluss nicht nur tatsächlich,
sondern schon bloß möglich
interne Unbeachtlichkeitsregel, Abs. 1 Nr.2
Fehler aus BauGB, die nicht in
§ 214 I Nr. 1-4 genannt sind
immer unbeachtlich
Fehler von
außerhalb des BauGB
immer beachtlich
- und VwVfG
materielle
Fehler
unbeachtlich, wenn auch
der Flächennutzungsplan nur formelle Fehler hat(also wenn Fall der Nr. 1-4)
Ausschluss von Fehlern, die schon nach Abs.1 geprüft wurden
heute daher nicht mehr so wichtig, Verlagerung auf formelle Prüfung
maßgeblicher Zeitpunkt: Beschlussfassung (damals)
Beachtlichkeit nur bei offensichtlichem Einfluss
s.o.
grds. beachtlich: jeder sonstige Verstoß gegen BauGB / sonst. Gesetzte
Grundsätzlich sind alle Fehler aus § 214 BauGB oder Landesrecht heilbar,
soweit nicht Schwere des Mangels ein erg. Verfahren ausschließt
BPlan darf allerdings Wesen nicht ver-
lieren 'Identitätsverlust' = völlig neuer Plan
(P) mittelbarer Eingriff in Gesetzgebungskompetenz der Länder
- Rspr: (+) bzgl. Verfahrensfehler durch Verletzung einer Gemeindeordnung
z.B.: Korrektur von Verstoß gegen § 2 II BauGB
wenn nicht schon nach § 215 BauGB geheilt (weil unhaltbar)
e.A.: nur ex nunc, keine Rückwirkung
Arg.: verfassungsr. Grenzen
a.A.: ja
Arg.: nur unechte Rückwirkung
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