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- Berufung nach §§ 124, 124a VwGO
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit
- das OVG ist nach § 46 Nr.1 VwGO zuständig
- Statthaftigkeit
- die Berufung ist statthaft gegen Endurteile nach § 124 I VwGO 1.Alt
- gegen die die Berufung zugelassen wurde
- Schema § 124: sonst: Antrag auf Zulassung, § 124a IV VwGO I
- Zuständigkeit, Form, Frist
- Anwaltszwang, § 67 VwGO
- Zulassungsgrund, insb. ernsthafte Zweifel an Urteil
- summarische Prüfung, Verweis nach unten!
- Berufungsberechtigung
- Beschwer
- der Kläger ist formell beschwert, wenn ihm das verwährt wurde, was er begehrt hatte
- allg. RSB
- könnte durch Möglichkeit des Antrags auf mündl. Verhandlung, § 84 II VwGO Nr.2 entfallen
- allerdings würde dann gleiches Gericht entscheiden und außerdem klar als Alternative zu Nr.1 (Berufung) genannt
- Begründetheit
- Verfahrensfehler, auf denen Urteil des VG beruht
- Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage
- § 40 I VwGO ist nicht zu prüfen, § 17a V GVG
- Begründetheit der erstinstanzlichen Klage
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