7936
- genehmigter Überbau
- entschuldigter Überbau
- Schema § 912: § 912 BGB
- Überbau
- kein Verschulden des Bauherrn
- kein Widerspruch des Nachbarn
- Rechsfolge bzgl. Eigentum sachenrechtlich
- nach Gesetz
- auf Dauer fest verbundenes Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks, § 946, 94 BGB
- Prinzip der Bodenakzessorietät
- bei 2 verschiedenen Grundstücken -> Miteigentum
- Arg.: § 93 BGB verbietet Sondereigentum
- nach der Rechtsprechung
- Anwendung des § 95 I S.2 BGB → § 912 BGB als 'Ausübung eines Rechts'
- der Bauherr bleibt Eigentümer des Hauses
- der Grundbesitzer bleibt Eigentümer des Grundstücks
- Arg.: Gebäude soll nicht wirtsch. zerschlagen werden
- Grundgedanke der Einheitlichkeit, §§ 93, 94 BGB
- Rechtsfolge schuldrechtlich
- kein Beseitigungsanspruch
- anders als beim unentschuldigten Überbau: § 985 BGB
- genehmigter Überbau
- Rechtsprechung zum entsch. Überbau muss hier erst recht gelten!
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10