genehmigter Überbau Schema
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  • genehmigter Überbau

    • entschuldigter Überbau

      • Schema § 912: § 912 BGB

        1. Überbau

        2. kein Verschulden des Bauherrn

        3. kein Widerspruch des Nachbarn

      • Rechsfolge bzgl. Eigentum sachenrechtlich

        • nach Gesetz

          • auf Dauer fest verbundenes Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks, § 946, 94 BGB
            • Prinzip der Bodenakzessorietät
          • bei 2 verschiedenen Grundstücken -> Miteigentum
        • nach der Rechtsprechung

          • Anwendung des § 95 I S.2 BGB§ 912 BGB als 'Ausübung eines Rechts'
            1. der Bauherr bleibt Eigentümer des Hauses
            2. der Grundbesitzer bleibt Eigentümer des Grundstücks
          • Arg.: Gebäude soll nicht wirtsch. zerschlagen werden
            • Grundgedanke der Einheitlichkeit, §§ 93, 94 BGB
      • Rechtsfolge schuldrechtlich

        • kein Beseitigungsanspruch

        • anders als beim unentschuldigten Überbau: § 985 BGB

    • genehmigter Überbau

      • Rechtsprechung zum entsch. Überbau muss hier erst recht gelten!

genehmigter Überbau Schema

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