- Zuständigkeit in Strafsachen
Amtsgericht
Strafrichter
§§ 24, 25 GVG
bis max 2 Jahre zu erwarten
nur Vergehen
Schöffengericht
§§ 24, 28 GVG
bis max 4 Jahre zu erwarten
Vergehen und Verbrechen
Landgericht,
§§ 24, 28 GVG
Große Strafkammer
> 4 Jahre zu erwarten
Unterbringung Psychatrie, § 63 StGB, zu erwarten
Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseerwahrung, § 66 StGB, zu erwarten
§ 76 II StPO -IV i.V.m. Nr. 113 III RiStBV kein dritter Richter
ggf. Anregegung in B-Gutachten
Schwurgericht
Kapitalverbrechen,
Tötungsdelikte
Grundlagen
zu Zuständigkeit in StrafsachenUnterscheidung, wo angeklagt wird,
meist nach erwartetem Strafmaß
z.B bei wiederholtem Diebstahl kann auch gleich am Schöffengericht angeklagt werden
in Klausur
erwähnen
Delikt mit höchstem Strafmaß
als Mindestmaß von Gesamtstrafe
vertypte Strafmilderungsgr. / mind. schwerer Fall
ersichtlich?
... allenfalls eine Geldstrafe ...
Strafrahmenverschiebungen berücksichtigen,
z.B. §§ 13, 17, 21, 23, 27, 28, 30 I, 49 StGB
Strafrahmenverschiebungen ändern an
Bewertung Verbrechen / Vergehen nichts!
Zuständigkeit der Staats-
anwaltschaft: § 143 GVG
Annexkompetenz:
je nach zust. Gericht
örtlich
§§ 141, 143 GVG, 9 StGB, 7-14
grds. wo Tat begangen, §§ 7 i.V.m. 143 GVG
§§ 42 (i.V.m. 108 I) JGG
grds. Aufenthaltsort § 42 I Nr. 2 JGG
Der Bechuldigte hat die Tat in XYZ begangen. damit ist gem. § 7 StPO
die Zuständigkeit des für diesen Tatort zuständigen LG ... gegeben
weitere
OLG (bzw. KG) § 120 f. GVG
GeneralStA
Senate
BGH 12 ff. GVG
Bundesanwaltschaft
Senate
5. Strafsenat für KG
105, 108
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