- Annahmeverzug des Arbeitgebers (Arbeitsrecht)
oder Ausbildungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis: § 10 II BBiG
keine Unmöglichkeit
der Arbeitsleistung, § 615 S.3 BGB
BAG:
Fixschuld
Arg.: Nachholen der Arbeit bereits deshalb unmöglich, weil der AN an den
folgenden Tagen bereits eine neue Arbeitsleistung schuldet
wenn Risikosphäre des AG / Zufall: § 615 S.3 BGB
- Vom Betriebsrisiko das Wirtschaftlichkeitsrisiko unterscheiden
- Arbeit bleibt rein faktisch möglich, ist aber wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll
- Dann Lösung über § 615 S. 1 BGB
bei unstreitigen Arb.Verh.: tatsächliches Angebot i.S.d § 294 BGB
z.B. nach Kündigung durch den AN
Wörtliches Angebot nach § 295 BGB
bei Verweigerung der Mitwirkung des AG
Bereitstellung von Arbeitsräumen, Material und Werkzeug, Gewährleistung des Arbeitsschutzes
Auch konkrete Arbeitsanweisungen gehören dazu, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungspflicht zu konkretisieren
Entbehrlichkeit des
Angebots gem. § 296 BGB
AG bringt klar zum Ausdruck, dass er auf Arb.leistung verzichtet
insb.: nach Kündigung
durch den AG
z.B.: wenn eine wirksame Kdg mit zu kurzer Frist erklärt wurde
Arg.: Bereitstellen des Arbeitsplatztes ist kalendermäßig bestimmte Leistung
Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseereinbarung i.d.R. (-), da nicht von Angebot auszugehen, auch wenn formnichtig
Leistungsbereitschaft
Leistungswille
Erhebung einer Kündigungsschutzklage ersetzt den Leistungswillen nicht
(-) wenn AN die Arbeitsaufnahme davon abhängig macht, dass der AG Kündigung 'zurücknimmt'
bei pers. Gründen muss AG soweit zumutbar alternative
vertragsgemäße und leidensgerechte Beschäftigung anbieten
Leistungsfähigkeit
bei Krankheit: objektive Betrachtung
Wille des AN, trotz Arbeitsunfähigkeit die Arbeit anzutreten, ist nicht zu berücksichtigen
kein vorübergehendes
Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungsrecht
Auskunftsanspruch des AG nach § 74c II HGB analog
Bei Verweigerung des AN: Anspruch des AG nach § 320 I BGB
Abweisung der Klage als 'derzeit' unbegründet
Anspruchskürzung od.
Wegfall wg. Verrechnung
Grds. lex specialis zu 615 S. 2 BGB
Zeitpunkt: ab beabsichtigter Entlassung
Vorauss: Sozialwidrigkeit i.S.d. §§ 1 ff KSchG bei ord. Kdg.
Sozialwidrigkeit gilt mittelbar über 13 I 5 KSchG auch für ao Kdg
sowie mittelbar bei Sittenwidrigkeit über § 13 II KSchG
Zeitpunkt bis Ablauf der ord. Kdg.frist
häufigster Fall: Freistellung des AN bis Ende Kdg.frist
Dauer
Ende: Beim Enfallen
der Voraussetzungen
z.B.: Auflösung durch Urteil nach § 9 KSchG
nicht allein durch Obsiegen des AN in KSchKlage
der AG muss Beschäftigung neu anbieten
Grundlagen
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