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- Vergütungen
- Grundlagen zu Vergütungen
- Laufendes (v.a monatliches) Entgelt
- Zulässigkeit von Vorbehalten
- Freiwilligkeitsvorbehalt unzulässig
- Widerrufsvorbehalt grds. bis zur Höhe von 25 % möglich, jedoch hohe Anforderungen an Gestaltung
- Sonderzahlungen: Anspruchsgrundlagen
- Kollektivrechtlicher Anspruch
- Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Individualvertraglicher Anspruch
- Vereinbarung im Einzelvertrag
- durch betriebliche Übung
- Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
- Sonderzahlung in Betrieblicher Übung
- DefinitionVertagstheorie des BAG regelm. Wiederholung best. Verhaltensweisen des AG, aus denen der AN schließen kann, ihm solle eine Leistung / Vergünstigung auf Dauer angeboten werden. Annahme durch AN konkl.
- DefinitionEntstehen durch 3 maliges vorbehaltsloses Gewähren
- Vertrauenstheorie (m.M.) Begründung anhand des gesetzten Vertrauens § 242 BGB
- BeispielWeihnachtsgeld
- Abgrenzung zur Gesamtzusage
- individualvertragliche Vereinbarung zwischen AG und den einzelnen gesamten Arbeitnehmern
- bei der Gesamtzusage erfolgt die Zuwendung ausdrücklich
- bei der BÜ erfolgt diese Konkludent
- Zulässigkeit von Vorbehalten
- Freiwilligkeitsvorbehalte grds. zulässig => Verhindern Anspruchsentstehung
- freiwillger Widerrufsvorbehalt unwirksam, da widersprüchlich !! § 307 I S. 2 BGB
- Änderung, Beendigung
- gegenläufige / negative BÜ
- wenn AG ausdrücklich erklärte, daß es sich in Zukunft um eine freiwillige Leistung handele, auf die kein Rechtsanspruch mehr bestehe. und der AN der neuen Praxis 3x nicht widersprach
- Rsrp. früher: mgl, wenn..
- Ausdrückliche Erklärung dass kein Rechtsanspruch in Zukunft auf die freiwillige Leistung besteht
- Der Anspruch selbst aus einer betrieblichen Übung folgt
- BAG: unzulässig
- Nach der Vertragstheorie entsteht ein vollwertiger vertraglicher Anspruch dieser kann nur durch Kündigung oder Änderung des Arbeitsvertrages aufgehoben werden
- § 308 BGB Nr. 5, Schweigen kann grds. auch durch AGBs keine Erklärungswirkung zukommen
- nötig ist daher: entweder Änderungskündigung oder Abschluss eines Änderungesetzliche Schuldverhältnisseertrags bloße Hinnahme der Erklärung des AG ist nicht gleich konkludente Zustimmuing des AN
- nicht durch einseitigen Widerruf oder Direktionsrecht
- Geltung für neu eintretende AN
- BAG: (+)
- Ausnahme: wenn bei Vertragsschluss die betriebliche Übung ausdrücklich beendet wurde
- da die allgemein betriebsüblichen Arbeitsbedingungen mit Vertragsbestandteil werden
- Anfechtung (-), da unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum
- Arten von Sonderzahlungen
- 1. Sonderzahlung mit Entgeltcharakter
- DefinitionEntlohnung erbrachter Arbeit
- z.B.: 13. Monatsgehalt
- ob unmittelbare Ggleistung ergibt sich aus nach außen erkennbarem Zahlungesetzliche Schuldverhältnisseersprechen
- steht im Synallagma => Anw. § 320 ff. BGB, insb. § 326 BGB; 307 I BGB sehr eingeschr.
- dies gilt nunmehr auch für Zahlungen mit 'Mischcharakter'
- 2. Gratifikationen
- DefinitionZahlungen die überwiegend aus anderen Motiven erfolgen
- BeispielBsp. Honorierung vergangener od. künftiger Betriebstreue / Reduzierung v. Fehlzeiten etc.
- § 4a EFZG
- stehen nicht im Synallagma größerer Spielraum i.R.d. § 307 BGB
- Anspruch auf Zahlung vorenthaltender Überstunden
- §§ 611, 615 BGB
- Überstunden ohne Vereinbarung grds. nach § 612 I BGB , II, wenn Anordnung durch AG oder Duldung oder dringendes betriebliches Erfordernis
- Entwicklung der Rspr.
- alte Rspr:Sonderzahlung mit Mischcharakter Leistung für Betriebstreue + Für Arbeitsleistung
- nur (1) standen im Synallagma d.h. in dem ZPT. indem dem AN die Leistung unmöglich ist erlsicht der Leistungsanspruch § 326 BGB
- (2) (3) Entgelt im weiteren Sinne Kürzung bei fehlendem Lohnanspruch nur wenn dies individualvertraglich vereinbart wurde
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