Schulrecht Schema
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  • Schulrecht

    • #

    • Befreiung vom Unterricht

    • Rü 57

      • Krabat

        • ]Die Konfliktfelder zwischen staatlichem Bestimmungsrecht im Schulwesen und religiösem Erziehungsrecht der Eltern potenzieren sich, je weiter eine Glaubensgemeinschaft bzw. der individuelle Grundrechtsträger religiöse Vorgaben auf alltägliche Verhaltensbezirke ohne unmittelbaren Bezug zum religiösen Bekenntnis, zur Vornahme kultischer Handlungen oder zur Ausübung religiöser Gebräuche erstreckt, die nach der Anlage des Art. 4 GG im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung religiöser Freiheit stehen (v

        • erheblich schwächen und in einen tendenziell unbeschränkten Nachrang gegenüber individuellen religiösen Tabuisierungesetzliche Schuldverhältnisseorstellungen versetzen. Sie würde der schulischen Aufgabe, die nachwachsende Generation ? unter Einschluss des Sohns der Kl. ? vorbehaltlos und möglichst umfassend mit Wissensständen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe, wie es sich etwa in filmischen und literarischen Darstellungen niederschlägt, vertraut zu machen, unmittelbar in ihrem Kern entgegenwirken.

        • etracht zu ziehen sein, wenn andernfalls das religiöse Weltbild der Betroffenen nach ihrer Wahrnehmung insgesamt negiert ? d.h. zugleich auch das religiöse Erziehungsrecht in seinem Kern in Frage gestellt

        • Eine Unterrichtsbefreiung kann nur ausnahmsweise verlangt werden. Regelmäßig ist hierfür erforderlich, dass den religiösen Belangen des Betroffenen eine besonders gravierende Beeinträchtigung droht und der schulische Wirkungsauftrag im Vergleich hierzu lediglich nachrangig berührt wird. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das von den Klägern geltend gemachte religiöse Tabuisierungsgebot läuft der schulischen Aufgabe, die nachwachsende Generation vorbehaltlos und möglichst umfassend mit Wissensständen der Gemeinschaft und ihrem geistig-kulturellen Erbe vertraut zu machen, in ihrem Kern zuwider.

    • (P)

      1. VA: Regelung, AW

      2. Klagebefugnis

        • Art. 2

        • 4

        • 12

        • 6 II

      3. Vorverfahren ! § 110 II VwVfG Nr.3a JustG NRW

      4. Prozessfähigkeit

        • Kinder

          • §§ 1626,1629 VwVfG
            • (A) Gesetz über die religiöse Kindererziehung
        • Eltern selbst !

          • Verletzung Art. 6 GG
        • § 64 VwGO: subjektive KH

      5. Ordnungsmaßnahmen

        • Einhaltung der formellen Voraussetzungen ?Kaiser 240

      6. EGL: wg. Sonderstatusverhältnis?

      7. unbestimmte Rechtsbegriffe > volle Überprüfbarkeit

        • (A) Auswahl der konkreten Ordnungsmaßnahme aufgrund der pädagogishen Beurteilung

      8. kein Schulstrafrecht !

        • Gefahrenabwehr

      9. Organisationsmaßnahmen

        • Elternvertretung nicht klagebefugt

        • Auflösung, Verlegung, Zusammenlegung Schule = VA

        • VA (-) Zusammenlegeung Klassen, Stundenplangestaltung

    • RÜ Nr. 57

      • Schwimmunterricht NVwZ 2014, 81

        1. Eingriff in SB des Art. 4 (+)

        2. Rechtfertigung

          • Durch die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht wäre die Glaubensfreiheit der Kl. jedoch nicht verletzt worden. Die Ablehnung des Befreiungsantrags war auf Grund des staatlichen Bestimmungsrechts im Schulwesen (Art. 7 I GG) gerechtfertigt.
          • orbehaltlich der Einschränkungen im Bereich des Privatschulwesens (Art. 7 IV GG) ? darüber hinaus einen umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts
          • Hierunter fällt grundsätzlich neben der Befugnis, den Inhalt des Unterrichts festzulegen, auch die Befugnis, über seine äußeren Modalitäten wie etwa die Frage seiner Durchführung in koedukativer oder monoedukativer Form zu bestimmen.
          • Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit sowie das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen stehen sich gleichrangig gegenüber
          • e bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern beiden Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht
          • ugleich soll sie, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft, dazu beitragen, die Einzelnen zu dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewussten ?Bürgern? heranzubilden und hierüber eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen
            • ür die Ausfüllung seiner Rolle ist der Staat darauf angewiesen, das Bildungs- und Erziehungsprogramm für die Schule grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der beteiligten Schüler und ihrer Eltern anhand eigener inhaltlicher Vorstellungen bestimmen zu können
          • Sie setzt auch voraus, dass Minderheiten sich nicht selbst abgrenzen und sich der Konfrontation mit Unterrichtsinhalten, gegen die sie religiöse, weltanschauliche oder kulturelle Vorbehalte hegen, nicht stets von vornherein verschließen dürfen
          • Burkini
            • Burkini stellte für die Kl. eine annehmbare Ausweichmöglichkeit dar. Dass sie diese ausschlug, fällt nach dem oben Gesagten ihr zu Last:
            • Körperkonturen abzeichnen
              • ie nimmt nach eigener Einlassung am sonstigen Sportunterricht in langärmligem Hemd und langer Hose teil. Auch bei Verwendung weit geschnittener Kleidung ist es im Sportunterricht unvermeidlich, dass sich in der Bewegung Körperkonturen abzeichnen. Gleichwohl sieht sich die Kl. nicht aus
            • ass der Anblick eines Burkini einzelne Mitschüler zu intoleranten sozialen Reaktionen veranlassen könnte, wenngleich die dahingehende Gefahr schon deshalb begrenzt sein dürfte, weil ? wie der VGH tatrichterlich festgestellt hat ?, das Tragen eines solchen Kleidungsstücks mittlerweile sowohl in islamisch geprägten Ländern wie auch in Deutschland Verbreitung gefunden hat.
            • konsequente Umsetzung seiner religiösen Überzeugungen im Rahmen des Schulunterrichts dringt und von der Schule in diesem Zusammenhang Rücksichtnahme einfordert, seinerseits grundsätzlich akzeptieren, dass er sich hierdurch in eine gewisse, für andere augenfällig hervortretende Sonderrolle begeben kann. Hieraus erwachsende Belastungen sind nur dann unannehmbar, wenn sie ein noch angemessenes Maß überschreiten. Die Vorgabe der Herstellung praktischer Konkordanz im Einzelfall verlangt von allen Bet. die Bereitschaft, von einer optimalen Verwirklichung ihrer Anliegen Abstand zu nehmen und bis zu einer gewissen Grenze Nachteile in Kauf zu nehmen
            • Kl sieht leicht bekleidete jugendliche
              • Das Gebot läuft darauf hinaus, vom Anblick einer Bekleidungspraxis verschont zu werden, die auch außerhalb der Schule zum allgemein akzeptierten Alltagsbild ? jedenfalls an bestimmten Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten ? gehör
            • Praktische Konkordanz
              • Verlangen nach geschlechtereinheitlichen Schwimmunterricht, höhlt schulerisches Konzept vollständig aus
            • ie Schule soll, neben ihrer Bildungsaufgabe, unter den von ihr vorgefundenen Bedingungen einer pluralistisch und individualistisch geprägten Gesellschaft eine für das Gemeinwesen unerlässliche Integrationsfunktion erfüllen (s. o.). Hierbei kommt dem Anliegen, bei allen Schülern die Bereitschaft zum Umgang mit bzw. zur Hinnahme von Verhaltensweisen, Gebräuchen, Meinungen und Wertanschauungen Dritter zu fördern, die ihren eigenen religiösen oder kulturellen Anschauungen widersprechen, entscheidende Bedeutung zu. In der Konfrontation der Schüler mit der in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt an Verhaltensgewohnheiten ? wozu auch Bekleidungsgewohnheiten zählen ? bewährt und verwirklicht sich die integrative Kraft der öffentlichen Schule in besonderem Maße.
              • Verwirklichung der integrativen Kraft der Schule
              • (A)
                • enn andernfalls das religiöse Weltbild des Betroffenen nach seiner Wahrnehmung insgesamt negiert ? d.h. zugleich auch die religiöse Position in ihrem Kern in Frage gestellt ? würde
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