- Nebenbestimmungen = Zusätze, § 36 VwVfG
Liegt überhaupt eine NB vor?
Echte NB
Auflage
§ 36 II VwVfG Nr. 4
=vorgeschriebenes Tun, Dulden/Unterlassen,
das im Zusammenhang mit Haupt-VA steht
'Auflage zwingt, suspendiert aber nicht ' (Savigny)
Abgrenzung
zur Bedingung
'Die Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht; die Auflage zwingt, aber suspendiert nicht'
d.h. Bedigung muss nicht vollstreckt werden, Auflage schon, denn VA wirkt hier schon
Abgrenzung zur
modifizierten Auflage
= qualitative Veränderung
der eigentlichen Genehmigung
z.B.: Außenmauer muss als
Brandmauer errichtet werden
zwingt und suspendiert gleichzeitig
e.A.: erforderlich
Arg.:Bedingung nicht sachgerecht, weil Bürger nicht mehr geschützt.
Auflage nicht sachgerecht, weil dann durch Anfechtung der Behörde VA
obtruhiert wird. Daher: Entwicklung dieses Zwischendings durch BVerfG
h.M.: mod. Auflage
existiert nicht
Arg.: Rechtsmittel für Bürger schwer zu erkennen
Arg.: Behörde kann NB gem. § 80 II VwVfG Nr.4 für sof. vollziehbar erklären
z.B.: Gaststättengenehmigung mit Zusatz, Feuerlöscher zu installieren
Bedingung
§ 36 II VwVfG Nr.2
= Bestimmung der Geltungsdauer des VAs anhand eines
zumindest datumsmäßig ungewissen Ereignisses
'Bedingung suspendiert,
zwingt aber nicht' (Savigny)
Wirksamkeit des VAs hängt vom Bedingungseintritt ab
Bedingung nicht selbstständig durchsetzbar
Abgrenzung
zur Auflage
Wortlaut
Gewollte Wirkungsweise (Savigny)
Ggf. rechtliche Zulässigkeit der Nebenbestimmungsart
Bei unausräumbaren Zweifeln: Auflage, da milderes Mittel
Kennzeichnend für die Bedingung: Die Behörde möchten den VA erst nach Eintritt
eines bestimmten Falles überhaupt als wirksam ansehen. Vorher soll der Begünstigte
von dem VA keinen Gebrauch machen können.
Befristung (II, Nr. 1)
= Zeitlich bestimmte Geltungsdauer des VA
Auflagenvorbehalt (II, 5)
= rechtsverbindliche Ankündigung, dass später noch Auflage ergeht/bestehende abgeändert wird
z.B.: Gaststättengenehmigung mit Zusatz, dass Installataion von zus.
Feuerlöschern angeordnet werden kann, wenn Betreiber weiteren Raum nutzt
Sonderfall der auflösenden Bedingung
Rechtfertigung nur durch besondere Umstände des Einzelfalls, nicht ledigl. auf Vorrat
Zweck: Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens in Fort-
bestand der Begünstigung um Widerruf zu ermöglichen
Allgemein: Stellt die Behörde keine zusätzlichen Anforderungen, sondern verweigert sie
eine Genehmigungserteilung gänzlich --? Bedingung, Befristung, Auflage (-) -?isol. Anf-
fechtungsklage scheidet insoweit aus
Unechte NB
= nur eine
Regelung
Formulierung: 'Es liegt eine unechte ~ vor, und damit keine Teilbarkeit vor.
Isolierte Anfechtung unmöglich. Richtiges Vorgehen ist
Varianten
bloßer Verweis auf Rechtslage
bloße Inhaltbestimmung
Bei sog. Inhaltsbestimmungen handelt es sich nicht um NB, da sie keinen eigenen Regelungs-
charakter haben. Sie bezeichnen nur den Inhalt der Hauptregelung näher.
Stellen also klar, wie weit eine Regelung reicht.
- Teilgenehmigung
Teilablehnung
nur als Auf-
lage bezeichnet
§ 15 V VwVfG ersG
VA als Auflage
modifizierte
Genehmigung
- = aliud = qualititativ anders
Ein aliud liegt vor, wenn die Behörde so weit vom Antrag abweicht, dass
sie letzlich etwas anderes gewährt als beantragt. Behörde macht somit ein Gegen-
angebot nach § 150 S. 2BGB
z.B.: Satteldach beantragt, Flachdach genehmigt
z.B.: 5 Stockw. beantragt, 3 genehmigt
grunds. formell rw. wenn nicht nach § 25 I
VwVfG auf Umstellung hingewiesen
Arg.: es fehlt der erforderliche Antrag, § 22 VwVfG
BayVGH: 'Der Klägerin ist eine andere, mehr einschränkende Genehmigung erteilt worden als
sie beantragt hat. Das Klagebegehren zielt deshalb in Wahrheit nicht auf die kassatorische
Abwehr der Belastung, sondern die Erweiterung des ihr bisher zugestandenen Genehmigungs-
bestandes. Ein 'Mehr' an Genehmigung kann nicht mit der Anfechtungsklage, sondern nur
mit der Verpflichtungsklage erstritten werden' BayVGH, BayVBl. 1985, 149 ff.
Abgrenzung zur modifizierenden Auflage; weche grds. eine echte NB ist,
jedoch die Verpflichtungsklag statthaft ist.
Rechtsschutz
Vorgehen: Verpflichtungsklage gerichtet
auf Erlass des VA ohne Zusatz
Kann sie isoliert angefochten werden?
Isolierte Anfechtung (+), wenn die NB vom Haupt-VA
teilbar
Teilbarkeit ist umstritten
Für Rechtsschutz ist entscheidend:
1) Ob überhaupt eine NB vorliegt
2) wenn ja, welche Art der NB vorliegt
3) Welches Vorgehen statthaft ist, d.h.
mit welcher Klageart die NB angegriffen
werden kann
Ist isolierte Anfechtung möglich, fehlt es der
Verpflichtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis,
da Anfechtungsklage für Bürger der einfachere
Weg ist
Grundlagen
zu Nebenbestimmungen = Zusätze, § 36 VwVfG= Einem VA beigefügte Regelungen, die nicht
Inhaltsbestimmungen des Haupt-VAs sind
Strenge Akzessorietät zum Haupt-VA
Funktion
Flexibilität bei der Realisierung von Verwaltungszielen
Herstellung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Auslegung anhand des obj. Empfängerhorizonts gem. §§ 133,157 BGB analog
Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde
bei gebundenen Entscheidungen nur
zur Sicherung d. gesetzl. Regeln zulässig
materielle
Zulässigkeit
EGL
Auflagen-
vorbehalt (-)
spezialgesetzl.
Regelungen
Zulässgkeit einr NB=
grds. § 36 VwVfG
nachträgliche
NB
e.A.: § 36 VwVfG
con.: 'mit' heißt gleichzeitig
Arg.: vergleichbare Wirkung
Arg.: wenn volls. aufheben kann, erst recht tlw
h.M.: §§ 36 VwVfG + 48, 49
Arg.: § 36 VwVfG normiert Mindestvssn
Unterscheide: gebundene Entscheidung, Abs. 1 (strengere Vss.)
oder Ermessesentscheidung Abs. 2
formelle
RMK
Anhörungspflicht gem.
§ 28 I VwVfG bei Auflage
Richte sich nach formeller RMK des HauptVA
materielle
RMK
#
bei gebundener
Verwaltung: § 36 I VwVfG
#
1. Alt. durch Rechtsvorschrift zugelassen
selten
§ 68 III VwVfG BayBO?
2. Alt. VA könnte ohne NB nicht erlassen werden
'Sicherstellung der Erfüllung der gesetzl. Vss'
IdR Ermessensred.auf Null
Inzidentprüfung HauptVA
bei Ermessens-
vorschriften: § 36 II VwVfG
Steht Beifügung (Ob/Wie/Inhalt) im Ermessen der Verwaltung
Klausurfalle: erst Bauvorbescheid mit Ermessen, dann Baugenehmigung ? gebunden!
z.B.: Baugenehmigung mit Dispens, § 31 II BauGB
§ 36 III VwVfG , Koppelungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
keine sachfremden Zusätze
bei nachträglichen NB:
Vrss §§ 36 VwVfG + 48 / 49
Obersatz bei isolierte Anfechtung:
Die Anfechtungskgeit begründet, wenn
die Beifügung des Zusatzes rw war, der
Kläger dadrch in seinen Rechten verletzt
ist, § 113 I S. 1 VwGO, und wenn der Haupt-
VA ohne diesen Zusatz rechtmäßigerweise
fortbestehe kann
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