11463
- Einzelne Mietmängel
- Nachbarn
- Lärm
- DefinitionZimmerlautstärke ist eingehalten, wenn die Geräusche außerhalb einer abgeschlossenen Wohnung nicht mehr oder kaum noch wahrnehmbar sind
- Instrumente
- entscheidend ist Sozialüblichkeit
- völliger Ausschluss kommt kaum in Betracht
- auf die Qualität der Musikausübung kommt es nicht an
- Belästigung durch Behinderte
- Interessenabwägung, tendenziell eher hinzunehmen
- Belästigung durch Prostituierte
- Grundstücke und Räume
- Erhebliche Abweichung der tatsächlichen Fläche vom Mietvertrag
- Erheblichkeit: 10% Rspr.
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- LG Berlin DWW 1988, 83
- BGH WuM 1998, 738 Rn.17
- LG Düsseldorf DWW 1990, 87
- BGH VIII ZR 306/09