6298
- Besonderheiten beim Rücktritt vom KV, §§ 346, 434 BGB , 437, 323
- 2te Frist notwendig, wenn nach Fristablauf erst Erfüllung verlangt
- e.A.: ja
- Schuldner denkt er hat neue Chance
- BGH: nein
- nicht 2te Chance sondern letzte Chance
- Erheblichkeit
- Bestimmung iRv umfangreicher Interessenabwägung
- auch Einbeziehung vorvertraglichen Verhaltens
- Beispielargl. Täuschung
- bei Verstoß gegen § 434 I S.1 BGB = Beschaffenheitsvereinbarung idR indiziert
- Beispiel'Neuwagen' hat schon kleine Kratzer
- BeispielAuto hat die falsche Farbe
- bei objektiven Mängeln (§ 434 I S.2 BGB ) und behebbaren Mängeln idR bei Beseitigungsaufwand > 5% des Kaufpreises
- syst. Arg.: Regel-Ausahme Verhältnis des § 323 V S.2 BGB - Mängelrechte (+) (Minderung geht immer!) sind die Regel
- hist. Arg.: mehr Schutz des Käufers durch Schuldrechtsmodernisierung 2002 - früher waren bei Unerheblichkeit Mängelrechte insgesamt (-)
- Richtl.konf. Auslegung: Art. 3 Abs. der RL spricht von 'geringfügig'
- laut BGH kein Widerspruch, da Mietrecht / Kaufrecht insoweit nicht vergleichbar
- statt Nichtleistung hier Mangel + Frist/Ausnahme
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