12906
- §§ 153 ff. StPO Opportunitätsentscheidungen (StPO)
- absolute Geringfügigkeit
- 153
- Vergehen
- =/= Verbrechen
- geringe Schuld
- auch Nachtatverhalten relevant
- Arg.: Formulierung 'wäre'
- → StA braucht nicht 'durchermitteln'
- kein öffentliches Interesse
- enteder oder #
- grds. Zustimmung des Gerichts
- ausnahmsw. StA alleine (§ 153 I S.2)
- nicht erhöhte Mindeststrafe
- geringe Folgen
- 153b
- sonstige Gründe
- 153a
- Vergehen
- =/= Verbrechen
- mittlere Schuld
- auch Nachtatverhalten relevant
- öffentliches Interesse (+), kann aber anders ausgeräumt werden
- Beispielinsb. Geldzahlung an gemeinnütz. Einrichtung
- Zustimmung des Beschuldigten
- enteder oder #
- grds. Zustimmung des Gerichts
- ausnahmsw. StA alleine (§ 153a I S.7)
- nicht erhöhte Mindeststrafe
- geringe Folgen
- relative Geringfügigkeit
- 154
- Entscheidung
- alleinige Entscheidung (im EV) der StA: § 154 I
- oder des Gerichts: § 154 II
- + Zustimmung StA + Angeklagter
- eine Tat unter mehreren angeklagten proz. Taten
- geringe Schuld im Vergleich
- 154a
- Entscheidung
- wie bei § 154
- einheitliche prozessuale Tat
- geringe Schuld im Vergleich
- Revisibilität
- #
- § 153 II (sreitig)
- Verfolgung erneut möglich, außer bei Verbrechen, vgl. § 153a I 5
- Bestandsvertrauen durch Richter
- sonst Widerspruch zu § 153 II 3-4
- §§ 153a I S.5, 211 beschränkter Strafklageverbrauch
- §§ 154, 154a: Wiedereinbeziehung nach jew. Abs. 3 möglich
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