- Verdachtsarten
Tatverdacht
Möglichkeit der Begehung
einer Straftat
§ 152 II StPO: Einleitung des Vorverfahrens
Rechtliche Schlüssigkeitsprüfung nötig
kein Ermessen, aber Beurt.spielraum
Hinreichender Tatverdacht
Verurteilung wahrscheinlicher
als Freispruch, §§ 170 I StPO , 203
§ 172 II StPO: Eröffnung des Hauptverfahrens
unbest. RBegriff ? erhebl. Beurteilungsspielraum
mit vorhandenen Beweismitteln
ohne Strafaufhebungs- ausschließungsgrund,
BVV oder Strafverfolgungshindernis
Pflicht zur Anklage vorbehaltlich § 153 ff. StPO
Dringender Tatverdacht
Hohe Wahscheinlichkeit der
Begehung einer Straftat, § 112 StPO
z.B. in Klausur: Der Erlass des Haftfefehls erfordert gem. § 112 StPO dingenden TV, der vorliegt, wenn [....]. Zwar hat der Beschul-
digte die Tat bestritten, aufgrund der Aussage des Zeugen Z wird er aber mit hoher Wahscheinlichkeit in der HV überführt werden.
81, 103, 111a/b, 126a,132a, 138a
Verurteilungsprognose irrelevant
- Neuer Knoten