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- Vorüberlegungen
- ?Bezüglich Klage oder Widerspruch?
- Erstmalige Anordnung oder widerherstellung der aufschiebenden Wirkung (Suspensiveffekt) ?
- Erstmalig bei § 80 II S. 1 Nr. 1-3
- Widerherstellung bei Fall des § 80 II S. 1 Nr. 4
- Katlog in Abs.2 Nr. 1-4
- Abgaben und Kosten
- Keine Anwendung auf Ersatzvornahme, weil nicht regelmäßig → Abgabe (-)
- Unaufschiebbare Anordnungen der Polizei
- Analoge Anwednung auf Verkehrszeichen (§ 35 S.2)
- Gesetzl. Regeln für Investitionen
- Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Behörde
- Zulässigkeit
- Nach h.M. § 17a II GVG anwendbar, somit kann (1) auch vor der Zulässigkeit geprüft werden
- Statthaftigkeit
- § 88 VwGO analog
- Anordnung der aufschiebenden Wirkung § 80 II Nr. 1-3
- Widerherstelung der aufschiebenden Wirkung, § 80 II S. 1 Nr. 4
- Antrag auf Aufhebung der Vollziehung, § 80 V S. 3 VwGO
- Merke, § 80 V bei Anfechtungsklage in der Hauptsache, alle anderen Klagen § 123
- Ausnahme: z.B. § 81 III, IV i.V.m. § 84 I AufhG
- Nichtbestehen von aufschiebender Wirkung
- Statthaftigkeit bei Faktischem Vollzug
- nur § 123 I VwGO
- Beschluß nach § 80 V VwGO nicht vollstreckbar (§ 168 Nr. 2 VwGO)
- A maiore ad minus, Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch Gericht statt ihrer Anordnung erst recht möglich.
- Droht der Vollzug, dann S. 1
- Ist bereits vollzogen, dann S. 3
- Leistungseinstellungsbescheide
- Bei VA mit Dauerwirkung, § 80 V VwGO
- Bei zeitlich begrenzter Bewilligung, § 123 I VwGO
- Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO analog)
- Rechtsschutz im Eilverfahren darf nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren
- RSB
- Widerspruch eingelegt
- e.A.: eforderlich
- Wortlaut § 80 V 1 VwGO: wo kein Widersrpuch oder Klage war, kann auch nichts widerhergestellt werden
- Wortlaut § 80 V 2 VwGO: Erhebung einer Anfechtungsklage befarf es nicht. Umkehrschluss, Widerspruch dafür schon.
- a.A. nicht erforderlich
- Systematik: § 123 erfordert auch keinen Widerspruch
- effektiver Rechtsschutz: da sonst faktische Verkürzung der Fristen (- Verstoß geg. Art. 19 IV GG)
- a.A. keine evidente Unzulässigkeit des eingelegten Widerspruchs
- vermittelnde Ansicht
- Klage in der Hauptsache braucht noch nicht erhoben sein
- im Gegensatz zum Europarecht
- im Gegensatz zum franz. droit administratif
- Begründetheit
- formell (nur bei § 80 II Nr.4)
- Zuständigkeit
- Ausgangsbehörde (gem. § 80 II S.4 Var.1)
- Widerspruchsbehörde
- Verfahren
- Anhörung § 28 VwVfG analog
- nach h.M. entbehrlich, weil Anordnung kein eigener VA (streitig)
- sonst: § 28 analog - aber Heilung gem. 45 I Nr.3 analog
- Form
- schriftlich
- § 80 III, Begründung des besonderen Interesses
- im konkreten Fall
- daher keine allg. Floskeln ausreichend
- materiell
- Interessenabwägung Aussetzungsinteresse vs. Vollzugsinteresse
- weitere Interessenabwägung
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