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- kraft Gesetz
- Schema: Vrrs. (§ 105 HGB)
- keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern
- Abgrenzung zur KG
- (gemeinschaftliche Firma)
- = OHG tritt als solche nach außen in Erscheinung
- kein selbstständig zu prüfendes Merkmal
- Eintragung (§ 106) rein deklaratorisch
- auf Wunsch
- Schema: Vrss. des § 28 HGB
- Eintritt ins Geschäft eines EInzelkaufmanns
- als persönlich haftender Gesellschafter
- Gesellschaftsvertrag
- RF
- OHG entsteht
- §28 regelt den Übergang der FO und Verbindl., die im Betriebe des EinzelKfm. entstanden sind, auf die Gesellschaft
- Haftungsausschluss
- unter den in 28 II genannten Vrss. ist eine Haftung der GESELLSCHAFT ausschließende Regelung zulässi!
- nur Haftungsausschluss der GESELLSCHAFT!
- kein Haftungsausschluss der Gesellschafter für Altschulden!!!
- Haftung der Gesellschafter ergibt sich nicht aus 28 I
- sondern aus 128 HGB, der Haftungsausschluss nicht zulässt
- AUNSHAME: abweichende Vereinbarung!!!!
- aber nur dann Außenwirkung, wenn Kundmachung unverzüglich nach Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird
- Risiko verzögerter Eintragung + Bekanntmachg trifft neue Unternehmensträger
- es kommt weder auf ihr Verschulden noch auf das Verschulden des Registergerichts an
- sonst: BGB Gesellschaft
- bei Fehlern
- Gesellschaftsvertrag
- Treuepflicht / Gleichbehandlungsgebot
- Wettbewerbsverbot direkt aus § 112 HGB
- disponibel (§112 II)
- 1822 III
- keine Notarpflicht
- Nur Beglaubigung der Eintragung beim Handelsregister
- != Testierung
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