Vertragsbruch = breach of contract Schema
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  • Vertragsbruch = breach of contract

    • vorsätzlicher Vertragbruch

      • Grundüberlegung

      • Regeln

        1. striktes pacta sunt servanda / § 285 BGB

          • Leistungsinteresse oder strenger Schadenersatz
            • Herausgabe von verbleibenden Vorteilen
          • gleiche Anreizwirkung wie SE statt der Leistung
            1. wenn stellv. commodum herausgegeben werden muss (§ 285 BGB )
            2. oder Deckungsgeschäfte vom Gläubiger möglich sind (Affektionsinteresse)
          • Anreize zu überhöhten Aufwendungen um Vertrag immer zu erfüllen
            • Beispiel
              Moral Hazard: Ausbeutung der Zwangslage des Schuldner durch Gläubiger (z.B. Jacob und Youngs vs. Kent - Messingrohre)
            • Beispiel
              A verkauft B Bild für 100€, dann bietet C ihm 200€. Wenn A gegenüber B immer erfüllen muss, oder seinen zus. Gewinn komplett an den B abgeben muss (§ 285 BGB ) wird das Bild nicht seiner besten Nutzung zugeführt
            • Abzustellen ist auf einen einzelnen fiktionalen Entscheidungsträger innerhalb des selben Unternehmnes
        2. Schadensersatz statt der Leistung

          • §§ 283, 280 I BGB , III positives Interesse
          • Gläubiger wird indifferent zwischen Vertragsbruch und der nächstbesten Alternative des gebrochenen Vertrages
          • umfasst
            • entangenen Gewinn (Erfüllungsinteresse, Produzentenrente, § 252 BGB )
            • nutzlose Aufwendungen (Vertrauensschaden)
            • aber nicht: Affektionsinteresse (Konsumentenrente, § 253 BGB )
          • Effizienter Vertragsbruch und Ressourcenallokation
            • Beispiel
              wie Bildbeispiel oben nur ohne § 285 BGB → Bild wird dem höchstmögl. Nutzen zugeführt
            • Gefahr von übermäßigen Vertrauensaufwendungen
            • Affektionsinteresse zu schätzen würde nur tertiäre Kosten auslösen
        3. nur Ersatz des Vertrauensschadens

          • §§ 284, 280 I BGB negatives Interesse
          • ineffizient, Anreiz verträge zu häufig zu brechen
    • Sonderfälle

      • Sonderfall: echte Unmöglichkeit

        • § 275 I BGB : Schäden da liegen lassen, wo sie anfallen

          • Gläubiger verliert Ansspruch auf Erfüllung
          • Schuldner verliert Anspruch auf Gegenleistung
        • Steuerungswirkung unmöglich - bloße Umverteilung

        • was Transaktionskosten spart

Vertragsbruch = breach of contract Schema

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