
4142
- Vertragsbruch = breach of contract
- vorsätzlicher Vertragbruch
- Grundüberlegung
- Pareto Verbesserung
- Regeln
- striktes pacta sunt servanda / § 285 BGB
- Leistungsinteresse oder strenger Schadenersatz
- Herausgabe von verbleibenden Vorteilen
- gleiche Anreizwirkung wie SE statt der Leistung
- wenn stellv. commodum herausgegeben werden muss (§ 285 BGB )
- oder Deckungsgeschäfte vom Gläubiger möglich sind (Affektionsinteresse)
- Anreize zu überhöhten Aufwendungen um Vertrag immer zu erfüllen
- BeispielMoral Hazard: Ausbeutung der Zwangslage des Schuldner durch Gläubiger (z.B. Jacob und Youngs vs. Kent - Messingrohre)
- BeispielA verkauft B Bild für 100€, dann bietet C ihm 200€. Wenn A gegenüber B immer erfüllen muss, oder seinen zus. Gewinn komplett an den B abgeben muss (§ 285 BGB ) wird das Bild nicht seiner besten Nutzung zugeführt
- Abzustellen ist auf einen einzelnen fiktionalen Entscheidungsträger innerhalb des selben Unternehmnes
- Schadensersatz statt der Leistung
- §§ 283, 280 I BGB , III positives Interesse
- Gläubiger wird indifferent zwischen Vertragsbruch und der nächstbesten Alternative des gebrochenen Vertrages
- umfasst
- Effizienter Vertragsbruch und Ressourcenallokation
- nur Ersatz des Vertrauensschadens
- §§ 284, 280 I BGB negatives Interesse
- ineffizient, Anreiz verträge zu häufig zu brechen
- nur Teil der Kosten wird ersetzt
- Gefahr von übermäßigen Vertrauensaufwendungen
- aber: Mitverschulden, § 254 BGB
- Sonderfälle
- Sonderfall: echte Unmöglichkeit
- § 275 I BGB : Schäden da liegen lassen, wo sie anfallen
- Gläubiger verliert Ansspruch auf Erfüllung
- Schuldner verliert Anspruch auf Gegenleistung
- Steuerungswirkung unmöglich - bloße Umverteilung
- was Transaktionskosten spart
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