42
- Haftung
- Haftung des Vereins
- volle Haftung
- Zurechnung von Verschulden
- 31
- im deliktischen Bereich (+)
- (P) im vertraglichen Bereich
- h.M.: ja, anwendbar
- Arg.: sonst Möglichkeit der Freizeichnung nach § 278 S.2 BGB
- a.A.: nur nach § 278 BGB
- aber nur, wenn in Ausführung der Verrichtung, keine bloße Gelegenheit
- Arg.: es kommt auf äußere Erkennbarkeit an
- Haftung des Vorstands
- Haftung der Mitglieder
- grundätzlich keine Haftung!
- 'Durchgriff' nur in absoluten Ausnahmefällen
- Fallgruppe 1: Verein ist lediglich mit Finanzmitteln ausgestattet, die offensichtlich nicht ausreichen, um den Vereinszweck zu erreichen
- sog. materielle Unterkapitalisierung
- Fall 'Pachtverein'
- sehr restriktive Anwendung
- kein schützenswertes Vertrauen
- Fallgruppe 2: Vermögensvermischung
- siehe GmbH
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