Verbrauchsgüterkauf §§ 474-479 BGB Schema
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  • Verbrauchsgüterkauf §§ 474-479 BGB

    • Schema § 474 BGB :

      Prüfung

        • (P) Vereinbarung der Unterneh-

          mereigenschaft des Käufers

          • unwirksam: Verbrauchereigenschaft ist rein objektiv zu bestimmen

          • Grenze bei § 242 BGB

      1. bewegliche Sache

        • Alle Dinge außer Immoblilien

    • Rechtsfolge

        • Kein vorzeitiger Gefahrübergang beim Versendungskauf

      • keine nachteilige Abweichung

        (§ 475 BGB I, beachte III )

        • nur Ausschluss vor Mitteilung des Mangels

        • nach Mitteilung grunds. möglich

          • z.B.: Vergleich soll möglich sein

        • Zwingendes Rechts = ius cogens

        • § 475 I S.2 BGB

          Umgehungesetzliche Schuldverhältnisseerbot

          • negative Beschaffenheitsvereinbarung

          • Vereinbarung der Unternehmereigenschaft

          • Agenturgeschäfte

            • Vorschieben eines Verbrauchers als Verkäufer, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen

              → Händler (idR Gebrauchtwagen) tritt nur als Vertreter oder Verhandlungsgehilfe des (Verbraucher-)Verkäufers auf

            • grundsätzlich zulässig

              • Arg.: keine Umgehung, sonden Nichtvornahme eines Geschäfts

            • unzulässig erst, wenn

              wirtschaftlich der Händler

              das Risiko trägt

              • z.B.: Händler tritt rechtlich nur als Vertreter auf, garantiert

                dem Verbraucher aber bestimmte Verkaufs-Preisspanne

              • (P) gegen wen richten sich im Fall eines

                unzul. Agenturgeschäfts die MängelR?

                • den Händler

                • e.A.: den

                  Verkäufer

      • Verjährungsfrist

        § 475 II BGB

        • kann vereinbart werden

        • aber nicht unter 2 bzw 1 Jahr (bei gebrauchten Sachen)

        • bzgl. Vorliegen zum Zeitpunkt

          des Gefahrenübergangs

          • Zahnriemenfall

            • Zahnriemenfall? des BGHzur Fussnote 20 erlitt der Gebrauchtwagen des Käufers innerhalb der Sechsmonatsfrist nach dem

              Kauf während der Fahrt einen Motorschaden. Unstreitig lag die Ursache des Motorschadens in der Lockerung des Zahnriemens.

              Streitig war allein wie es zu der Lockerung gekommen ist. Nach Ansicht des Sachverständigen konnte die Ursache in einem

              Materialfehler und besonders hohem Verschleiß des Zahnriemens liegen oder in einem Fahrfehler ? Einlegen eines kleineren

              Gangs bei hoher Motordrehzahl ? des Käufers. Der Käufer konnte die mögliche Alternativursache nicht durch einen geeigneten

              Beweis ausschließen, sodass die Vermutung von § BGB § 476 BGB nicht eingegriffen hat.

          • ?Zylinderkopffall?

            • Vier Wochen nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens ist bei einer Werkstattuntersuchung festgestellt worden, dass die Zylinderkopfdichtung

              defekt ist und dadurch die Ventilstege gerissen waren, was zu einer Überhitzung des Motors führte. Der Sachverständige

              kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass drei mögliche Schadensverläufe infrage kämen. Es sei aber nicht mehr feststellbar,

              ob ein Fahr- oder Bedienfehler des Käufers ursächlich gewesen ist oder ob der Schaden auf einem vor Gefahrübergang vorhandenen

              Sachmangel beruht. Allerdings konnte der Ursachenzusammenhang zwischen dem Überhitzen des Motors und dem Reißen der

              Ventilstege geklärt werden.

              Der BGH hatte in diesem Fall entschieden, dass nach § BGB § 476 BGB vermutet wird, dass der

              Sachmangel bereits vor Gefahrübergang vorhanden war. Denn in dieser Konstellation hängt die Beantwortung der Frage,

              ob ein Sachmangel vorlag, allein von der zeitlichen Fixierung des dafür ursächlichen Ereignisses ab.zur Fussnote 22 Damit

              näherte sich der BGH der Auffassung in der Literatur an.

              Allerdings ist der BGH in einer neueren Entscheidung zu seiner

              ?alten? Auffassung zurückgekehrt. In dieser Entscheidung führte er aus, dass, wenn für den erst nach Gefahrübergang eingetretenen

              Defekt mehrere Ursachen denkbar sind, von denen nur eine auf die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang zurückgeführt werden

              kann, so obliegt es dem Käufer auch das Vorliegen eines solchen ?Grundmangels? zu beweisen.zur Fussnote 23

              Damit gilt

              weiterhin nach der Rechtsprechung, dass § BGB § 476 BGB lediglich eine Vermutung in zeitlicher Hinsicht darstellt und der

              Käufer den ?Grundmangel? nachweisen muss.

        • nicht anwendbar, wenn nicht nur Zeitpunkt, sondern auch Mangel an sich streitig

          • nein

            • Arg.: nur Zeitpunkt in Richtline erwähnt

            • Arg: Ansonsten Haltbarkeitsgarantie, die eigentlich Erklärung

              des Verkäufers vorraussetzt § 443 BGB

            • es wird kein latenter Grundmangel vermutet,

              sondern nur Vorliegen dieses konkreten Mangels

            • Der Opel

              Vectra Fall

              • Pferdefall: Lahmen (konkr. Mangel) könnte auf Überanspruchung

                vor Gefahrübergang oder Unfall danach zurückzuführen sein

          • e.A.: ja

            • Beweis irgendeines Mangels reicht

              • z.B.: lockerer Keilriemen (Grundmangel) muss nicht bewiesen werden,

                wenn der Motorschaden (Folgemangel) bewiesen ist

            • Arg.: Gesetzgeber wollte mehr Schutz als Richtlinie vorgibt

            • Arg.: Wortlaut § 476 BGB : Unterscheidung zwischen 'der (mangelh.) Sache' und 'ein[em]' Sachmangel

              ? hätte Gesetzgeber Ausschluss von Grundmangel gewollt, so hätte er 'diesen Mangel' schreiben können

            • Zwar beschränke Art. EWG_RL_1999_44 Artikel 5 EWG_RL_1999_44 Artikel 5 Absatz III Verbrauchsgüterkauf-RL die Vermutung

              auf den konkreten Mangel, der innerhalb der Sechsmonatsfrist offenbar wird, aber nach deren Art. EWG_RL_1999_44 Artikel

              8 EWG_RL_1999_44 Artikel 8 Absatz II können die Mitgliedstaaten Abweichungen zugunsten des Verbrauchers treffen, da

              es sich lediglich um einen Mindeststandard handele. Dies habe der Gesetzgeber beabsichtigt oder unbeabsichtigt in § BGB

              § 476 BGB gemacht.zur Fussnote 28

              • '(3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen

                sechs Monaten nach der Lieferung

                des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt

                der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art

                des Gutes oder

                der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar'.

                • Um die Beweiserleichterung des Art. EWG_RL_1999_44 Artikel 5 EWG_RL_1999_44 Artikel 5 Absatz III Verbrauchsgüterkauf-RL

                  in Anspruch nehmen zu können, muss der Verbraucher einerseits darlegen und beweisen, dass die Kaufsache nicht vertragsgemäß

                  ist und anderseits, dass die Mangelhaftigkeit innerhalb der Sechsmonatsfrist offenbar geworden ist (sich gezeigt hat).

                  Der entscheidende Punkt ist jedoch, dass der Verbraucher weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen

                  muss, dass sie dem Unternehmer zuzurechnen ist.zur Fussnote 34 Wenn der Verbraucher die zwei Tatsachen nachgewiesen habe,

                  sei er vom Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Kaufsache bestand, da

                  das Auftreten dieser Vertragswidrigkeit innerhalb der Sechsmonatsfrist, die Vermutung erlaube, dass sie zum Zeitpunkt

                  der Lieferung ?zumindest im Ansatz? bereits vorgelegen habe, auch wenn sie sich erst nach der Lieferung der Kaufsache herausgestellt

                  hat.zur Fussnote

                • Der Verkäufer müsse dann den Beweis erbringen, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung der Kaufsache

                  noch nicht vorlag, indem er darlegt, dass diese ihren Grund oder Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach der Lieferung

                  hat. Wenn ihm das nicht gelingt, greift die Vermutungsregel des Art. EWG_RL_1999_44 Artikel 5 EWG_RL_1999_44 Artikel

                  5 Absatz III Verbrauchsgüterkauf-RL.zur Fussnote 36

        • Anwendung auf

          gebrauchte Sachen

          • aber: Verschleiß

            ist kein Mangel

        • Anwendung auf

          eingebaute Sachen

          • e.A.: ja

          • a.A.: nein

            • Arg.: nach Einbau schwer nachzuweisen

        • Tierkauf

          • wenn Inkubationszeit < Zeit

            seit Übergang ? § 476 BGB (-)

        • Neue Rechtsprechung(EUGH) 2015

          JA 2015, 818

          • Es stellte sich dem EuGH somit die Frage, ob nach Art. EWG_RL_1999_44 Artikel 5 EWG_RL_1999_44 Artikel 5 Absatz III Verbrauchsgüterkauf-RL

            in diesem Fall vermutet wird, dass das Ausbrennen des Fahrzeugs auf einem zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden

            Sachmangel beruht.

          • Sachmangel

            • Weiterhin muss ein Sachmangel iSd § BGB § 434 BGB vorliegen. Dabei ist erforderlich, dass eine Abweichung der Ist- von der

              Soll-Beschaffenheit vorliegt, die, für den Fall, dass sie bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, einen Sachmangel

              iSv § BGB § 434 BGB darstellen würde und nicht auf einen bloßen Verschleiß der Sache zurückzuführen ist.zur Fussnote 5 Dafür

              trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast. Der Sachmangelbegriff des § BGB § 476 BGB ist damit nicht mit dem des § BGB

              § 434 BGB identisch, da nach § BGB § 434 BGB der Käufer bereits nachweisen muss, dass der Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs

              vorgelegen hat.

              Unter den Sachmangel fallen sowohl Montagefehler als auch Aliud- und Mankolieferung. Rechtsmängel

              nach § BGB § 435 BGB sind jedoch nicht von § BGB § 476 BGB erfasst, da es dort auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ankommt

              und die Beweislastregel des § BGB § 363 BGB gilt.

          • Frist

            • Die Frist beginnt mit dem Übergang der Preisgefahr. Soweit keine anderweitigen vertraglichen Absprachen getroffen worden

              sind, gilt damit der Zeitpunkt der Übergabe der Sache (§ BGB § 446 S. 1 BGB) oder der des Annahmeverzuges (§ BGB § 446 S. 3 BGB).

              § BGB § 447 BGB § 447 Absatz I BGB kommt wegen § BGB § 474 BGB § 474 Absatz IV BGB nicht zur Anwendung. Bei Montagefehlern ist auf

              den Zeitpunkt der Fertigstellung der Sache abzustellen.zur Fussnote 8

              Die Frist lässt sich mithilfe der allgemeinen

              Regeln bestimmen. Der Fristbeginn ist nach § BGB § 187 BGB § 187 Absatz I BGB zu ermitteln, das Fristende nach § BGB § 188 BGB

              § 188 Absatz II BGB. Da es bei § BGB § 476 BGB nicht um die Abgabe einer Willenserklärung oder das Bewirken einer Leistung geht,

              kommt § BGB § 193 BGB nicht zur Anwendung.zur Fussnote 9

          • Der Verkäufer müsse dann den Beweis erbringen, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung der Kaufsache

            noch nicht vorlag, indem er darlegt, dass diese ihren Grund oder Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach der Lieferung

            hat. Wenn ihm das nicht gelingt, greift die Vermutungsregel des Art. EWG_RL_1999_44 Artikel 5 EWG_RL_1999_44 Artikel

            5 Absatz III Verbrauchsgüterkauf-RL.zur Fussnote 36

        • Mit der Art des Mangels nicht

          vereinbar

          • Der Verkäufer müsse dann den Beweis erbringen, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung der Kaufsache

            noch nicht vorlag, indem er darlegt, dass diese ihren Grund oder Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach der Lieferung

            hat. Wenn ihm das nicht gelingt, greift die Vermutungsregel des Art. EWG_RL_1999_44 Artikel 5 EWG_RL_1999_44 Artikel

            5 Absatz III Verbrauchsgüterkauf-RL.zur Fussnote 36

          • insb. äußerliche Beschädigungen , da der Käufer diese

            hätte bemerken müssen

          • Mit der Art der Sache nicht vereinbar

            • insb. verderbliche sachen

          • gebrauchte Sachen

            • Nach dem Regierungsentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetzzur Fussnote 38 soll die Vermutung bei gebrauchten

              Sachen ausgeschlossen sein, da bei ihnen schon wegen des sehr unterschiedlichen Grades der Abnutzung kein entsprechender

              allgemeiner Erfahrungssatz bestehe. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Gebrauchte Sachen sind sowohl von der Verbrauchgüterkauf-RL

              ? im Erwägungsgrund EWG_RL_1999_44 Nummer 16 und Art. EWG_RL_1999_44 Artikel 1 EWG_RL_1999_44 Artikel 1 Absatz III ? als

              auch von den §§ BGB § 474ff. BGB erfasst. Vielmehr hat die Rechtsprechung im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs ihre Grundsätze

              zu § BGB § 476 BGB entwickelt.zur Fussnote 39 Unvereinbarkeit mit der Vermutung ist beispielsweise bei leicht verderblichen

              Waren gegeben, da es keine hinreichenden Erfahrungssätze gibt, dass innerhalb der Sechsmonatsfrist verdorbene Lebensmittel

              bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs verdorben waren, wenn seit Gefahrübergang der Haltbarkeitszeitraum verstrichen

              ist

          • Tiere

            • Nach der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § BGB § 90a S. 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften ist § BGB § 476 BGB

              entsprechend anzuwenden. Obwohl Tiere als Lebewesen einem ständigen körperlichen Wandel unterworfen sind, ist die Beweislastumkehr

              des § BGB § 476 BGB nicht per se ausgeschlossen. Es kommt nicht auf die Art des Kaufgegenstandes an, sondern es ist vielmehr

              auf den Mangel an sich abzustellen.

        • Rechtsfolge

          • Die Vermutung des § BGB § 476 BGB greift ein, wenn der Käufer Gewährleistungsrechte nach § BGB § 437 BGB geltend macht. Jedoch

            gilt die Beweislastumkehr nicht für die anderen Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte, wie zB die Erheblichkeit

            des Mangels iSv § BGB § 323 BGB § 323 Absatz IV 2 BGB. Die Reichweite der Vermutung gilt nicht nur für Gewährleistungsansprüche,

            sondern ist ferner auch dann anwendbar, wenn der Sachmangel Vorfrage für andere Ansprüche (zB § BGB § 812 BGB § 812 Absatz

            I 1 Alt. 1 BGB) ist.zur Fussnote 53 Um die Vermutung des § BGB § 476 BGB zu widerlegen, muss der Verkäufer den vollen Beweis iSd

            § ZPO § 292 ZPO des Gegenteils erbringen.

    • Auswirkungen im Verhältnis

      zum V - Lieferanten, § 478 BGB

      • Die Frist des § 476 BGB ist zu unterscheiden von der Frist für eine Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs 2 BGB ). Haltbarkeitsgarantien

        beziehen sich auf Mängel, die erst nach Gefahrübergang eintreten. § 476 BGB ändert dagegen nichts daran, dass der Mangel bei

        Gefahrübergang vorgelegen haben muss, und erleichtert dem Käufer lediglich den Beweis dieser Tatsache.

      • Die Frist beginnt mit dem Übergang der Preisgefahr. Maßgeblich ist also mangels anderer vertraglicher Vereinbarung §

        446; § 447 BGB kommt bei Verbrauchsgüterkäufen nach § 474 Abs 4 BGB nicht zur Anwendung. Im Hinblick auf Montagefehler (Rn 20) ist

        auf den Abschluss der Montage abzustellen, da dies der für das Vorliegen eines Mangels erhebliche Zeitpunkt ist und deshalb

        dem Gefahrübergang bei ?normalen? Sachmängeln entspricht. Für die Fristberechnung gilt § 193 BGB nicht, da sich die Frist

        nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bezieht

      • Dass der Verbraucher die gekaufte Sache selbst eingebaut hat oder durch einen Dritten hat einbauen lassen, schließt die

        Anwendung von § 476 BGB nicht aus (BGH NJW 2005, 283, 284).

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