6122
- Art. 10, Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis
- Schutzbereich
- Briefgeheimnis
- Zugriffe außerhalb des Postverkehrs
- Postgeheimnis
- Zugriffe innerhalb des Postverkehrs
- Nachfolgeunternehmen : Fiskalgeltung der Grundrechte ( § 39 PostG bzw. §§ 88,89 TKG )
- Fernmeldegeheimnis
- DefinitionFernmeldegeheimnis erfasst unbefugtes Abhören, Unterdrücken, Verwerten oder Entstellen von Fernmelde-Botschaften
- legaldefiniert in § 206 V StGB
- Definitiondie Personen sollen jeweils weitgehend so gestellt werden, als ob sie unter Anwesenden sprechen würden
- Definitionnicht nur Kommunikationsdienstleistungen der ehemaligen Bundespost → jede (auch digitale) Kommunikation
- SB endet am Endgerät des Fernsprechteilnehmers
- aber wiederum (+), wenn am Endgerät technische Vorrichtung extra angebracht
- BVerfG: SB Art. 10 (+)
- formaler Anknüpfungspunkt: Bezug auf die Telekommunikationstechnik
- Beispieldaher insb. Mithören am anderen Telefongerät nicht erfasst
- Beispielim Vordergrund steht nicht Verletzung des Vertrauens in Technik, sondern Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in Gesprächspartner.
- Eingriff
- vgl Schutzbereich
- Rechtfertigung
- Schrankenvorbehalt in Abs. 2
- Beschränkung muss im Lichte des Art. 10 GG erfolgen
- Liegt ein Fall des Art. 10 II S. 2 GG vor, beschränkt sich eine gerichtl. Überprüf. auf § 113 I S. 4 VwGO analog
- Vorratsdatenspeicherung
- weil anlasslos
- verfassungsmäßig
- Ausgestaltung verfassungswidrig
- pro VHMK: (anlasslose) Sammlung der Daten ist nur bei einzelnen Providern gegeben, was dem Staat nicht so viel nützt. Zusammenführung und Nutzbarmachung erfolgt erst anlassbezogen
- pro VHMK: Problem der zunehmenden Digitalisierung der Welt. Anders als in der physischen Welt gibt es im Netz keine kollektive Erinnerung
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