- Unverhältnismäßigkeit § 439 III BGB
Natur
- Schema § 439 BGB :
Prüfung
beide Arten der Nachererfüllung unmöglich
riesen Aufwand, wenig Ertrag
relative Unver-
hältnismäßigkeit
Nachbesserung vs Nachlieferung
wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung im Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten verursacht (schon bei 10%)
nur, wenn für Käufer gleichwertig
absolute Unver-
hältnismäßigkeit
Nacherfüllungskosten vs obj. Wert
nicht Kaufpreis
EuGH: nicht mit RL vereinbar
EuGH (Az. C-65/09 und C-87/09)
? Daher B2C nicht mehr anwendbar
Arg.: Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie ist grunds. so gefasst dass auch abs. Unvhmk. erfassen kann
Arg.: Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 definiert den Begriff 'unverhältnismäßig' ausschließlich in Beziehung zur anderen Abhilfemöglichkeit (Wortlaut)
aber: aus Billigkeitsgründen kann aber
hier im Einzelfall Höhe begrenzt werden
-? hier steht klarar Wortlaut von § 439 III BGB entgegen,
daher richtlinienkonforme Rechtsfortbildung
Anwendung nur noch B2B
Grenze
e.A.: je nach Verschulden
100% bei Vertreten (-)
130% bei Vertreten (+)
e.A.: 150%
a.A.: 200% - Restwert
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