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- Wertpapiere
- Inhaberpapier, § 807 BGB
- Beispielz.B.. Kinokarte, Fußballticket
- DefinitionLeistung wird dem jeweiligen Inhaber versprochen
- Namenspapier, § 808 BGB 'hinkendes Inhaberpapier'
- DefinitionInhaber eines Rechts ist immer Eigentümer des Legitimationspapiers
- BeispielSparbuch, KFZ Brief (§ 952 BGB analog)
- BeispielWM Tickets, die auf Namen ausgestellt wurden
- § 952 BGB : Inhaber eines Rechts ist auch Eigentümer des Papiers
- Unterschied ist nur, dass auf Namen ausgestellt
- der bloße Inhaber kann die Leistung nicht verlangen (§ 808 I S.2 BGB )
- der Schuldner kann aber befreiend an Inhaber leisten (§ 808 I S.1 BGB )
- Folgeproblem: § 816 II BGB
- Aunahme: Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB )
- Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbot bzw. Zustimmungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt, § 399 BGB per AGB grunds. zulässig
- aber nur wenn schützenswertes Interesse des Ausstellers, das des Gl überwiegt
- BeispielSchutz vor Hooligans bei WM 2006
- Zustimmungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerung kann dann aber rechtsmissbräuchlich sein
- 1006 gilt nicht
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