6822
- Vollstreckung in Anwartschaft
- Arg.: Publizität durch Kuckuck
- Arg.: der Gerichtsvollzieher weiß selber nicht genau, ob Eigentum oder Anwartschaft
- con.: wenn V und K kooperieren (ablehnen + widersprechen § 267 II) bekommt Gl nichts
- con.: auch hier ist Publizität nicht gewahrt, weil Sache nicht anzusehen, ob Kuckuck sich auf ganze Sache oder nur AnwR bezieht
- Arg.: K verliert Verfügungsbefugnis (§§ 857, 829 I S.2) bzgl. § 267 II, daher ist Gl gesichert
- § 267 II BGB wird 'mitgepfändet'
- Folge(P): Rangwahrung
- wenn mehrere Gl Rechtspfändung betrieben haben
- BeispielA, B und C haben nacheinander Sache nach § 857 gepfändet, die K unter Eigentumsvorbehalt erworben hatte. Wer hat Vorrang wenn X Restpreis zahlt?
- Beispielhier war A zuerst
- a.A.: alle gleich im Rang
- (P) stellt sich aber nicht, wenn einer auch AnwR gepfändet hat (Doppelpfändung) → der ist nach ganz h.M. immer rangerst
- h.M.: Theorie der Doppelpfändung
- Arg.: Publizitätsprinzip
- con.: doppelt so aufwendig für Gl und teuer
- 'best of both worlds'
- Rechtspfändung vereitelt § 267 II des V
- Pfändung der Sache wahrt Publizität
- + führt direkt zur Fortsetzung des PPR an Sache nach Bedingungseintritt
- Vollstreckung in Gesellschaftsanteile
- § 859 I S.1
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