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- Vorstand
- Geschäftsführung und Vertretung
- Geschäftsführung: per Mehheitsbeschluss (§ 28 I BGB )
- interne Wirkung!
- Weisungsrecht der Mitgliederversammlung (§§ 27 III BGB , 665)
- Vertretung: 'der Vorstand', § 26 BGB
- (P) Vertretung beim mehrköpfigen Vorstand, wenn keine expl. Regel
- e.A.: Gesamtvertretungsmacht
- con.: kann zur Handlungsunfähigkeit führen
- h.M.: Vertretungmacht der Mehrheit (2/3 idR)
- unschädlich, dass nur einer nach außen aufgetreten
- Arg.: vermittelnde Lösung!
- a.A: Einzelvertretungsmacht
- con.: Sinn des mehrgliedrigen Vorstands ist gerade interne Kontrolle
- grunds. ist Vertretungsmacht unbeschränkt, § 26 II BGB
- Ausnahme: wenn für Dritte erkennbar, dass Geschäft nicht von Vereinszeck gedeckt
- Ausnahme: Beschränkung in Satzung (S.2)
- Auslegung
- bei Überschreitung
- aber: Beschränkung der Vertretungsmacht darf nicht unterlaufen werden
- Bestellung und Anstellung
- Bestellung durch Mitgliederversammlung (§ 27 I BGB )
- Dienstvertrag zwischen Vorstand und Verein ( = Anstellung)
- wenn keine Vergüütung
- Auftragsrecht (gem. § 27 III BGB
- Ansprüche Mitglieder vs. Vorstand
- keine vertraglichen
- Mitgliedschaft = sonstiges Recht?
- Durchsetzung der Ansprüche des Vereins gegenüber Vorstand
- Problematisch, weil § 26 II BGB (= Vorstand verklagt sich selbst)
- Haftung für fehlerhafte Geschäftführung
- Verletzung der sich aus Bestellungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis erbenden Pflichten
- Druchsetzung über actio pro socio
- Haftungsbeschränkung für Ehrenamtliche
- gem. Arbeitnehmerhaftung
- Entlastung durch Mitgliederversammlung
- Ausschluss von
- Schadensersatzansprüüchen
- Bereicherungsansprüüchen
- KÃü¼ndigungsmööglichkeiten
- im Bezug auf
- GeschääftsfüührungsmaÃßnahmen
- die die Mitgliederversammlung kennt
- oder kennen konnte
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