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- Zulässigkeit während der Planaufstellung, § 33 BauGB
- Schema § 33: Prüfung
- = Subsidiarität
- Planaufstellungsbeschluss für Bebauungsplan ist gefasst, § 2 I 2
- Einverständniserklärung nach §§ 33 I BauGB Nr.3
- formelle Planreife, § 33 I BauGB Nr.1
- = Öffentlichkeit und Behörden beteiligt
- materielle Planreife, § 33 I BauGB Nr. 2-4
- Rechtsfolge
- nach § 33 I BauGB gebundene Entscheidung
- formelle Planreife
- es fehlen nur noch formelle Hürden
- Bestandsschutz möglich
- bei Vorabzulassung, § 33 II BauGB , III: Ermessen
- nur materielle Planreife
- Grundlagen zu Zulässigkeit während der Planaufstellung, § 33 BauGB
- aus § 33 BauGB kann sich nur Zulässigkeit von Vorhaben ergeben, nicht Unzulässigkeit
- die Unzulässigkeit ergibt sich, wenn § 33 BauGB (-) ist, aus den §§ 30, 34 BauGB , 35
- im Sachverhalt daran zu erkennen, dass Antragsteller schriftlich Anerkennung des künftigen Bebauungsplans für sich + Rechtsnachfolger akzeptiert
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