- Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Bestandskraft, § 51 VwVfG
Zulässigkeit
des Antrags auf
Wiederaufgreifen
Statthaftigkeit:
Rechtskraft des VA
ablehnende Bescheide (V-Klage ehemals
möglich) entfalten keine Bestandskraft
z.B. kann man immer wieder den selben Bauantrag stellen und die
Behörde muss unabhängig von der veränderten Sachlage prüfen
keine Präklusion,
Unmöglichkeit der Geltendmachung des Wiederaufgreifgrundes in früherem Verfahren
Antragsbefugnis
Frist: 3 Monate ab pos. Kenntnis (§ 51 III VwVfG )
Ggf. Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG
Begründetheit
des Antrags auf
Wiederaufgreifen
Grund nach § 51 I VwVfG Nr.1 - 3
(kein Ermessen!)
Bürger kann in jedem Fall neue Sachentscheidung verlangen
Entscheidung
in der Sache
wenn Antrag zulässigundbegründet:
Verurteilung der Behörde zu neuer
Sachprüfung
RGL
h.M.: einschlägige matR RGL
Anspruch außer-
halb von § 51 VwVfG ?
e. A.: Ja
Arg.: Schutznormtheorie
ehemals
h.M.: Nein
Arg.: Wegen Notwendigkeit der Bestandskraftwahrung
Normalfall: Ermessenfehlerfreie Entscheidung über Wiederaufgreifen
Ausnahmsweise bei Ermessensreduzierung
auf Null: Anspruch auf Wiederaufgreifen
Selbstbindung der Verwaltung
Aufrechthalten des Bescheids schlechterdings unerträglich
ggf. Hilfsantrag: § 51 V VwVfG iVm. §§ 48 VwVfG /49
wenn Hauptantrag (un)zulässig/unbegründet:
Antrag auf Wiederaufgreifen im weiten Sinne
Ermessen ob Auf-
hebung (§§ 48 VwVfG /49) !
Ermessensreduzierung nur, wenn sonst Verstoß gegen guten Sitten / § 242 VwVfG
Arg.: Bei Ermessensausübung muss auch
Bestandskraft des VAs berücksichtigt werden
Kollision
Vertrauensschutz, Bestandsschutz
Rechts-
schutz
Statthaftigkeit
h. M.: Ja
Arg.: Verfahrenshandlung mit Außenwirkung
? Verpflichtungsklage statthaft
die Ablehnung neuer Sachentscheidung ist zwar VA, aber insoweit fehlt A-Klage das RSB, V-Klage wirkungesetzliche Schuldverhältnisseoller
a. A.: Nein
Arg.: Lediglich verwaltungsinterner Willensbildungsprozess,
nur Zweitbescheid ist auf Außenwirkung gerichtet
? Anfechtungsklage iVm. allgm. Leistungsklage
(P) eine oder zwei
Verpflichtungsklagen
der Kl. kann also sofort auf das klagen, was er eigentlich wollte
die Frage nach dem Wiederaufgreifen wird dann inzident geprüft
Arg.: Prüfung ob neue Sachentscheidung beinhaltet bereits Prüfung, ob Wiederaufn.grund vorliegt
Arg.: Prozessökonomie, Rechtsgedanke des § 44a VwGO
Stufenklage
Arg.: Bestandskraft des Verwaltungsakts, Ausnahmecharakter des § 51 VwVfG
Klagebefugnis,
Möglicher Anspruch auf Wiederaufgreifen aus § 51 I VwVfG
möglicher Anspruch auf Sachentscheidung
Fehlende Rechtskraft, § 121 VwGO
(+), wenn Streitgegenstand nicht identisch
Kein Entgegenstehen von § 44a VwGO
Klage auf Wiederaufgreifen ist nicht nur allein auf behördliche Verfahrenshandlung gerichtet, sondern Sachentscheidung
allgm.
RSB
Klage auf Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens § 153 VwGO iVm. § 578 ff. ZPO
ist kein einfacherer Weg, da unterschiedliches Zielundgleichberechtigtes Nebeneinanderstehen
(P) Klagefrist
bei (§§ 48 VwVfG / 49)
h.M.: keine!
Arg.: es droht keine Unterlaufung der Bestandskraft, da Behörde immer zur Aufhebung befugt ist
m.M.: ja
Arg.: Unterlaufung der Bestandskraft, Umgehung des § 51 VwVfG
siehe oben
Grundlagen
zu Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Bestandskraft, § 51 VwVfGBegriff
Nochmalige Überprüfung eines
bestandskräftigen VAs durch Behörde
gebundene
Verwaltung
Ermessen
Ausnahmsweise Bestandskraftdurchbrechung
(§§ 68, 70 VwVfG ) aus Gründen materieller Gerechtigkeit
Unterscheidung zw. Wiederaufgreifen
und erneuter Sachentscheidung
Wiederaufgreifen ist bloße
Verfahrensentscheidung
h. M.: Beeinhaltet Regelung?VA
a. A.: Jedenfalls bei Ablehnung bloß wiederholende Verfügung
Nach pos. Entscheidung über Wiederaufgreifen folgt Sach-
entscheidung über Schicksal des VA ? ZWeitbescheid
Verhältnis zu
h. M.: Alternativitätsverhältnis
Arg.: Erforderlich um materielle Gerechtigkeit aus Rechtsstaatsprinzip zu
wahren, da § 51 VwVfG entwertet würde, wenn doch alles beim Alten bleiben könne
a. A.: § 51 und §§ 48 f. VwVfG sind hintereinander zu prüfen
Grund nach
§ 51 I VwVfG Nr.1-3
Nr. 1: nachtr. Änderung
der Sach-/Rechtslage
Anwendungsbereich
Nur, wenn Änderung Einfluss auf Rechtmäßigkeit hat
Dauer-VAs (+)
Noch nicht
vollzogene VAs?
h. M.: (-)
Arg.: Regelungsgehalt erschöpft sich in 1-maliger RF
aufgrund Sach-/Rechtslage zum Erlasszeitpunkt
Arg.: Änderung nur Vollstreckungshindernis ? Vollstreckungsgegenklage
Sachlage
= Entscheidungsrelevante Tatsachen fallen nachträglich weg/treten ein
Rechtslage
= Behördlicher Entscheidung zugrunde liegende RGL aufgehoben/geändert
nicht: Änderung der Verwal-
tungspraxis, Rechtsprechung
Ausnahme: Verfassungsgericht
Arg.: Rechtliche Würdigung des SV am
Maßstab vorgegebener Rechtsordnung
Nr. 2: Vorliegen eines
neuen Beweismittels
= Vorlegen von Beweismitteln, die im Erkenntnisverfahren noch nicht gewertet wurden
Wahrscheinlichkeit einer
günstigen Entscheidung
BVerwG: Tatsächlich feststehen
a. A.: Möglichkeit ausreichend
(P) Sachverstän-
digengutachten
nicht jedes Gutachten kann Rechtskraft zufall bringen
daher: nur dann = neues Beweismittel, wenn es
seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwertet
Nr. 3 : Wiederaufnahme-
grund iSd. § 580 ZPO
bei ganz gravierenden Verfahrensverstößen
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