Karteikarten - BGB AT
Was sind die Voraussetzungen einer Anfechtung, § 142 I?
I. Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln
-Beachte: Vorrang der Auslegung ( §§ 133, 157 -> § 157 analog bei WE bzw. einseitigen Rechtsgeschäften, bei nicht empfangsbedürftigen WE nur § 133 (Testament); § 133 wird durch § 157 beschränkt), insb. falsa demonstratio non nocet.
II. Anfechtungserklärung/Anfechungsgegner, § 143:
-Erklärung: Irrender fühlt sich wegen eines Willensmangels nicht an den Vertrag gebunden, Anfechtungsgrund muss nicht ausdrücklich genannt werden.
III. Anfechtungsgrund
1. Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1: (+), wenn das subjekitv Gewollte und tatsächlich Erklärte divergieren: Verlautbarkeitsirrtum und Identitätsirrtum
>(P) Rechtsfolgenirrtum: Erklärende irrt über gesetzl. Rechtsfolgen seines Handelns -> grds. unbeachtlicher Motivirrtum
> Ausnahme: Rechtsfolge ergibt sich aus Erklärung
2. Erklärungsirrtum, § 119 I, 2. Alt.: (+), wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen benutzt (Schreibfehler, etc.) > § 119 I, 2. Alt. findet über § 120 bei unbewusster falscher Übermittlung durch einen Boten entsprechende Anwendung. Bei Einschaltung und bewusster Falschübermittlung str.: h.M. (-); eher §§ 177 ff. analog
3. Eigenschaftsirrtum, § 119 II = Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum ist hier ausnw. beachtlich)
Eigenschaft: alle wertbildenden Faktoren außer Preis
> (P) muss der wertbildende Faktor der Sache unmittelbar anhaften? -BHG: nur unmittelbare Faktoren (bei mittelbaren § 313) Arg. :§ 119 II als Ausnahmevorschrift § 313 flexibler -Lit.: auch mittelbare Faktoren
> (P) Beidseitiger Motivirrtum (Eigenschaftsirrtum): -h.M.: § 119 II: (-), weil Zufall wer zuerst anficht und SE aus § 122 schuldet -> § 313 (+)
- a.A.: § 119 II: (+), weil nur anficht, für wen Geschäft nachteilig (kann auch Vertrauensschaden ersetzen) --> historisches Arg.: Gesetzgeber wollte für den Fall § 313 II n.F.
> (P) Abgrenzung Identitätsirrtum Eigenschaftsirrtum
> unbeachtlicher Motivirrtum: verdeckter Kalkulationsirrtum
> (P) offener Kalkulationsfehler: idR Auslegung, ggf. Verletzung d. Aufklärungspflicht bei erkanntem Fehler, Wegfall der Geschäftsgrundlage
4. Übermittlunsgirrtum § 120
5. Arglistige Täuschug, § 123: Täuschung durch Tun oder Unterlassen bei Aufklärungspflicht (§ 242) denkbar, es genügt dolus eventualis (Behauptungen "ins Blaue")
> (P) Dritter i.S.d. § 123 II: "nicht, wer auf Seiten des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitwirkt" -> Kriterium: Rechtsgedanke der §§ 166, 278
6. Widerrechtl. Drohung, § 123: -Drohung: Innaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt - - Widerrechtlichkeit: Mittel/Zweck oder Zweck-/Mittel-Relation
IV. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124
V. Rechtsfolge
1. Nichtigkeit "ex tunc", § 142 I > (P) Anfechtung der dingl. Einigung, (+) bei Fehleridentität
2. Vorverlagerung der Bösgläubigkeit, § 142 II (Insb. wichtig bei §§ 819 I, 932 II und 990)
3. Anfechtender: Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 I (negatives Interesse § 249 I) umfasst ggf eigenen Rückforderungsanspruch neben § 812; positives Erfüllungsinteresse nach § 122 I als Obergrenze, uU. Mitverschulden § 254 I


