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Karteikarten - Referendare: Behörden- und Anwaltsklausur
Frage 9 von 10
Was ist bei der Tenorierung der Frist zum Erstbescheid zu beachten, wenn keine AoSofVz erfolgt ist und die SofVz.barkeit auch von gesetzeswegen nicht besteht?
ohne AoSofV: idR 1M ab Unanfechtbarkeit
Formulierung: 'zwei Wochen ab Bestandskraft des Bescheides'


