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Karteikarten - Referendare: StA Klausur
Frage 27 von 29
Welche Besonderheit gilt bei der Einstellungsentscheidung, wenn eine Behörde die Anzeige erstattet hat?
Gem. Nr. 90 RiStBV ist die Behörde vorher anzuhören. Dies kann aber im B-Gutachten kurz als gem. Bearbeitervermerk ergebnislos durchgeführt angenommen werden.


