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Karteikarten - Referendare: StA Klausur

Themengebiet: Zeugen

Frage 1 von 29

Welche Zeugenangaben sind auch dann noch verwendbar, wenn der Zeuge sich im Nachhinein auf §§ 52, 252 beruft?

  • informatorische Befragung / Spontantäußerungen
    • Spontanäußerungen verwertbar § 252 StPO (-), mangels Vernehmung
      • liegt nicht vor, wenn der Zeuge aus eigenem Antrieb zu Vernehmung kommt
      • z.B.: telefonische Angaben ggü. polizeilichem Notruf 110
    • inf. Befragung ist nicht verwertbar, BVV nach § 252 StPO
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