Karteikarten - Romans erstes Quizset
III. auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts
Privatrechtliche behördl Handlungen scheiden aus.
Bsp: Die Stadtverwaltung schafft sich neue PC´s an. Hier handelt die Verwaltung privatrechtlich.
Die Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht richtet sich nach folgenden Theorien:
1) Interessenstheorie
Nach der " gehören zum öff R diejenigen Rechtsnormen, die überwiegend dem öffentlichen Intersse dienen. Demgegenüber sind die dem Privatinteresse dienenenden Rechtsnormen dem PrivatR zuzuordnen. Das Merkmal des öff Interesses ist allerdings sehr unbestimmt, so dass mit Hilfe der Interssenstheorie keine genaue Abgrenzung möglich ist.
2) Subordinationstheorie
Nach der " sind Normen immer dann als öff-r einzustufen, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Demgegenüber geht es im Privatrecht um ein Gleichordnungsverhältnis. Die Subordinatonstheorie ermöglicht jedoch nicht immer eine klare Abgrenzung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht, z.B. nicht beim öffR Vertrag gem. §§ 54 ff VwVfG, bei dem sich beide Parteien als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen.
3) Modifizierte Subordinationstheorie (h.m)
Nach der herrschenden " entspricht das Verwaltungshandeln der Rechtsnatur der zugrunde liegenden Norm. Eine Rechtsnorm ist dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt ist.


