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Karteikarten - Romans erstes Quizset

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 5 von 11

VI. mit unmittelbarer Außenwirkung

Unmittelbare Rechtswirkkung nach außen meint, dass die angeordneten Rechtsfolgen außerhalb der Verwaltung stehende Personen treffe sollen, indem deren Rechtspositionen erweitert, eingeschränkt oder entzogen wird. Bei diesem Begriffsmerkmal geht es um die Abgrenzung zu rein verwaltungsinternen Regelungen, also um die Frage ob die getroffene Regelung in einen anderen Rechtskreis eingreift. Ist Adressat einer behördlichen Maßnahme ein Bürger oder ein anderer Verwaltungsträger, so in der Regel von der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen auszulegen. Sehr viel problematischer sind demgegenüber alle verwaltungsinternen Maßnahmen:

1) Beamtenverhältnis

Es ist zu unterscheiden, ob die Maßnahme die Amtsstellung oder die persönliche Rchtsstellung der Beamten betrifft: Ist der Beamte nur in seiner Funktion als Teil der Verwaltung betroffen, bleibt die Maßnahme behördenintern und ist kein VA. Tritt der Beamte hngegen seinem Dienstherrn als Rechtspersönlichkeit gegenüber, so liegt eine Regelung mit Außenwirkung und damit ein VA vor, z.B. bei Ernennnung, Beförderung, Versetzung.

2) Schüler und Studenten

Auch hier ist darauf abzustellen, on es sich um eine Maßnahme zur Regelung des internen (Hoch-) Schulbetriebs (z.B eine Strafarbeit) oder um einen Einfriff in die Stellung des Schülers und Studenten als Träger eingenständiger Rechte handelt, z.B Aufnahme, Entlassung etc.

3) Soldaten, Wehr-, Ersatzdienstleistende und Strafgefangene

Auch in diesen Fällen gelten die für das Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätzen.

4) Mehrstufige Verwaltungsakte

Hier geht es um Mitwirkungsakte bzw. Zustimmung anderer Verwaltungsbehörden oder-träger. Die Akte haben keine Außenwirkung, sonder sind nur verwaltungsinterene Erklärungen.

 

Beachte Beamtenrecht: Es gibt einige Verwaltungsakte, die erst nach Erteilung der Zustimmung einer anderen Behörde bzw. eines anderen Verwaltungsträgers erlassen werden dürfen. Diese Zustimmung stellt dann einen VA dar, wenn sie dem Bürger ggü eine eigene und unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Hiervon ist dan auszugehen, wenn der mitwirkungsberechtigten Behörde die alleinige oder überwiegende Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist.

 

5) Maßnahmen ggü anderer Verwaltungsträger

Eine behördliche Maßnahme, die ggü einem Verwaltungsträger ergeht, besitt unmittelbare Außenwirkung, i.S.d VA-Begriffs, soweit der betroffene Verwaltungsträger diesbezüglich mit eigenen Rechten (z.B Selbstverwaltungsrechten) ausgestattet ist. Beanstandungsverfügung im Rahmen der staatlichen Rechtsaussicht über die Gemeinden (§§ 122 GO NW) ; Genehmigung des Flächennutzungsplans, § 6 I BauGB