Karteikarten - Romans erstes Quizset
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigkungsgrundlage Merkmal, Definition, Subsumtion
Beachte: Ggf. Beurteilungsspielraum der Verwaltung
in folgenden Fällen steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, allerdings ist zu beachten, dass das Gericht zumindest prüfen kann, o der gesetzliche Rahmen, der dem Gesetzesanwender eigeräumt wurde, überschritten wurde(=Beurteilungsfehler):
a) Bei prüfung- und prüfungsähnlichen Entscheidungen
(Bspe.: Abitur, Staatsprüfung)
b) Beamtenrechtliche Beurteilung u. Einstellungsentscheidungen
Hier ist dem Dienstherrn ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt
c) Entscheidungen wertender Art
Hier wird der Beurteilungsspielraum bei Wertungseintscheidungen durch weisungsfreie Ausschüsse anerkannt, die mit Sachverständigen u./ oder Interessensvertreter vesetzt sind
2. Richtiger Adressat
3. Inhaltliche Bestimmtheit: § 37 I VwVfG
4. Verhältnismäßigkeit
Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit, Zumutbarkeit für den Adressanten
5. Bei Ermessensentscheidungen("kann", "darf", "ist befugt"); es dürfen keine Ermessensfehler vorliegen
a) Ermessensnichtgebrauch: Liegt vor, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch macht. Beachte: Behörde muss prüfen, ob ein Einschreiten im konkreten Fall angebracht oder sogar erforderlich ist
b) Ermessesnfehlgebrauch: Ermesensfehlgebrauch liegt vor, wenn sich die Behörde nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt. Besondere Fallgruppen:
aa) Zweck- oder sachfremde Erwägungen
bb) Verwertung falscher Tatsachen
cc) Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG
dd) Stukturelle Mängel der Erwägungen. Bspe.: Widersprüche, logischer Fehler
c) Ermessensüberschreitung
Liegt vor, wenn die Behörde eine nicht mehr im Rahmen der Ermessensvorschrift liegenden Rechtsfolge wählt
6. Ggf. Ermessensreduzierung auf Null: Nur eine der möglichen Rechtsfolgen wäre rechtmäßig. Die Behörde ist dann verpflichtet, diese eine ihr noch verbleibende Entscheidung zu " wählen", z.B. bei Gefahren für Leib und Leben.


