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Karteikarten - SächsPolG
Frage 19 von 20
§2/I SächsPolG
Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des §1/I nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die Polizei die notwendigen und vorläufigen Maßnahmen zu treffen.
Satz 2. = VV
Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.


