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Karteikarten - SächsPolG

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 18 von 20

§3/I SächsPolG

Die Polizei kann innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken

die erforderlichen Maßnahmen treffen,

um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr

für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

abzuwehren,

soweit die Befugnisse der Polizei nicht besonders geregelt sind.