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Karteikarten - Strafrecht: Urkundsdelikte

Themengebiet: Urkundenfälschung, § 267

Frage 18 von 22

A wurde von B bevollmächtigt Versicherungen zu kündigen. Sie unterschreibt aber nicht mit Ihrem eigenen Namen, sondern mit B... . Sind die Schriftstücke dadurch unecht hergestellt worden?

  • Unecht ist die Urkunde nur, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller auseinander fallen. Eventuell ist A"s Erklärung aber den B zuzurechnen, obwohl § 164 BGB (-) ist.
  • Zurechnung bei verdeckter Stellvertretung
    • Aussteller ist auch, wer sich wirksam vertreten lässt
    • z.B. (-), wenn Schlepper Klausur schreibt
    • Geistigkeitstheorie
      • derjenige, der sich die Erklärung im Rechtsverkehr zurechnen lassen (1) will und (2) kann

      • (+), wenn nur Offenkundigkeit (-) und nicht höchstpersönlich

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