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Karteikarten - Strafrecht: Urkundsdelikte
Frage 22 von 22
Definition "Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr"?
- zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer mittels der (Daten)Urkunde im Rechtsverkehr einen Irrtum erregen und dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten erreichen will (DD2)


