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Karteikarten - Strafrecht: Urkundsdelikte
Frage 12 von 22
Wie prüft man den obj. TB des § 274 StGB?
- Schema: objektiver Tatbestand
Tatobjekt: echte Urkunde
- an unechten Urkunden kann kein Recht zur Beweisführung bestehen
+ technische Aufzeichnung + Daten
- AuffangTB: § 303a StGB - Unterdrückung von Daten
- also auch EC Karten
nicht gehören
- Gehören bezieht sich auf das Recht, mit der Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen
- geschützt ist nicht Eigentum als solches!
- (P) Urkunden im Eigentum des T, an denen andere Beweisrecht haben
- (+) §§ 810 BGB, § 421 ff. ZPO
Fahrkarten
- vor dem Abstempeln (-)
- Arg.: Stadtwerke / Bahn haben kein Beweisführungsrecht!
- danach, oder wenn nicht abstempelbar (+)
- (-) bei amtlichen Ausweisen
- Arg.: Polizei hat kein Beweisführungsrecht!
Handlung
- Vernichten heißt, dass die Gebrauchsfähigkeit vollst. aufgehoben wird
- Beschädigen heißt, dass am Körper der Urkunde eine Veränderung vorgenommen wird, die sie ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt
- Unterdrücken heißt, dass sie der Benutzung durch Berechtigten zum Beweis entzogen wird


