Einziehung, §§ 74 StGB, § 111b StPO (StGB) Schema
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  • Einziehung, §§ 74 StGB, § 111b StPO (StGB)

    • Prüfung

      1. Einziehungsobjekte

        • Tatprodukte (producta sceleri)

          • wenn nicht mehr (in der urspr. Form) vorhanden: § 73a V StGB erfall von Wertersatz
          • Beispiel
            (aktiv) gefälschte Urkunden oder Geldschein
          • Beispiel
            z.B. nicht: das durch die Tat Erworbene, bspw. gestohlenes Geld; Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmittel
        • Tatmittel (instrumenta sceleri)

          • Definition
            Gegenstände, die bei der Tat oder ihrer Vorbereitung verwendet wurden oder werden sollten und die Tat gefördert haben oder fördern sollten
          • Beispiel
            Fluchtauto, Tatwaffe
          • Definition
            Strafcharakter der Vorschrift
        • (P) Beziehungsgegenstände

          • Definition
            Weder Tatprodukt noch Tatmittel aber notwendiger Gegenstand der Tat selbst
            • hier: Gegenstände, die lediglich im Zusammenhang mit der Tat stehen oder gelegentlich der Begehung einer Straftat benutzt wurden
          • keine Einziehung nach § 74 StGB
          • nur nach Sondervorschriften
              • Drogen können eingezogen werden, auch wenn kein Tatprodukt
              • Gefälschte Urkunden können eingezogen werden, auch wenn kein Tatprodukt
              • Auto des 'Wiederholungstäters' kann eingezogen werden
      2. Eigentum des Täters oder Gefährlichkeit

    • in Klausur

    • Grundlagen zu Einziehung, §§ 74 StGB, § 111b StPO (StGB)

      • § 73 StGB (Verfall) - ist in der Klausur praktisch immer (-) da Dritte SE - Ansprüche haben werden (§ 73 I S.2 StGB )

      • muss strafmildernd berücksichtigt werden

      • Gebot der Verhältnismäßigkeit gem. § 74b StGB

Einziehung, §§ 74 StGB, § 111b StPO (StGB) Schema

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