10066
- Einziehung, §§ 74 StGB, § 111b StPO (StGB)
- Prüfung
- Einziehungsobjekte
- Tatprodukte (producta sceleri)
- wenn nicht mehr (in der urspr. Form) vorhanden: § 73a V StGB erfall von Wertersatz
- Beispiel(aktiv) gefälschte Urkunden oder Geldschein
- Beispielz.B. nicht: das durch die Tat Erworbene, bspw. gestohlenes Geld; Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmittel
- Tatmittel (instrumenta sceleri)
- DefinitionGegenstände, die bei der Tat oder ihrer Vorbereitung verwendet wurden oder werden sollten und die Tat gefördert haben oder fördern sollten
- BeispielFluchtauto, Tatwaffe
- DefinitionStrafcharakter der Vorschrift
- (P) Beziehungsgegenstände
- DefinitionWeder Tatprodukt noch Tatmittel aber notwendiger Gegenstand der Tat selbst
- hier: Gegenstände, die lediglich im Zusammenhang mit der Tat stehen oder gelegentlich der Begehung einer Straftat benutzt wurden
- keine Einziehung nach § 74 StGB
- nur nach Sondervorschriften
- Drogen können eingezogen werden, auch wenn kein Tatprodukt
- Gefälschte Urkunden können eingezogen werden, auch wenn kein Tatprodukt
- Auto des 'Wiederholungstäters' kann eingezogen werden
- Eigentum des Täters oder Gefährlichkeit
- in Klausur
- Grundlagen zu Einziehung, §§ 74 StGB, § 111b StPO (StGB)
- § 73 StGB (Verfall) - ist in der Klausur praktisch immer (-) da Dritte SE - Ansprüche haben werden (§ 73 I S.2 StGB )
- muss strafmildernd berücksichtigt werden
- Gebot der Verhältnismäßigkeit gem. § 74b StGB
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