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- Zulässigkeit von Fragen im Bewerbungsgespäch
- Grundlagen zu Zulässigkeit von Fragen im Bewerbungsgespäch
- Herleitung: Richterrecht aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht
- Schema: Frage unzulässig, wenn
- Keine Relevanz für den Arbeitsplatz
- Die Frage den AN in seinen Grundrechten verletzt
- nein!
- Anfechtung= Schützt Entschließungsfreiheit Kündigung= Eine Störung des Vertrauens für die Zukunft
- Der Anfechtungsgrund kann gerade in dem zustandegekommenen Arbeitsverhältnis so stark nachwirken, dass selbst eine Ok dem AG nicht zugemutet werden kann
- Folge: 'Recht zur Lüge'
- bei Arglist notwehrähnliches Recht zur Lüge
- rw / Arglist sind zu verneinen, wenn die Frage unzulässig war
- Schwerbehinderteneigenschaft
- vor Vertragsschluss
- BAG: offen gelassen
- (p) wg. § 81 II SGB IX i.V.m. § 1 ff AG
- Rechtfertigung nach § 8 AGG mgl.
- nach Vertragsschluss
- K nach § 134 i.v.m § 85 SGB IX unwirksam?
- Berufung auf § 85 I BGB X rechtsmissbräuchlich § 242 BGB , falls die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft rm war
- Schema: BAG: zulässig, wenn
- Arbeitsverhältnis 6 Monate bestand, denn dann gilt der Behindertenschutz §§ 85 ff SGB IX
- § 241 II BGB AN / AG tragen gegenseitige Rücksichtnamepflichten
- Anzeige erforderlich damit der AG seine besonderen Pflichten ggü. Schwerbehinderten erfüllen kann (bsp. sozialauswahl § 1 III KschG
- § 3 I 1 AGG verletzt?
- keine Zurückstellung der schwerbehinderten AN sondern Möglichkeit des besonderen Schutzes ihnen ggü
- Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- (-)
- durch § 28 VI BGB Nr. 3 BDSCHG gerechtfertigt
- I.E. widersprüchliches Verhalten desjenigen der Schwerbehinderteneigenschaft nach Vertragsschliss verschweigt, aber sich i.r.d. Kündigung auf diese beruft und geltend macht, dass die Kündigung mangels Anhörung des Integrationsamtes § 85 SGB IX unwirksam sei
- AN würde sonst denjenigen gleichgestellt die rm. ihre Schwerbehinderung offengelegt haben
- Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- Frage grundsätzlich zulässig, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen
- Unschuldsvermutung § 6 II EMRK bindet nur den Richter
- Schema: Prüfung
- Verstoß § 134 I BGB .v.m § 612a BGB ? A: (-)
- § 612a gilt nach dem Wortlaut nur für AN, nicht im fall einer Bewerbung Umkehrschluss § 6 ISchuldnerAGG, dort sind auch Bewerber geschützt
- Mittelbare Drittwirkung der GR
- EGL: Landesdatenschutzgesetze § 29 BGB DSG NRW
- Auslegung des Wortes 'erforderlich'
- Abwägung berechtiges schützenswertes Interesse des AG VS Recht des Bewerbers auf Geheimhaltung
- BAG: Berechtigtes Interesse des AG bzgl der Eignung (vgl. Art. 33 II GG) nach anhängigen Ermittlungs und Strafverfahren zu erkundigen
- Frage nach eingestellten Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren nicht zulässig, und nicht 'erforderlich''
- Wertung § 53 BGB BZRG keine Pflicht zur Offenbarung, wenn die Verurteilung nicht im Führungszeugnis steht Erst Recht : muss ein Recht zur Lüge bestehen bei eingestellten Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren, die noch nichteinmal in das Führungszeugnis eingetragen werden
- Subj. Tatbestand der sw beachten (+) wer sich grob fahrlässig den Tatsachen der sw verschließt
- Vorstrafen
- Schema: Frage unzulässig, wenn
- Kein sachlicher Zusammenhang zu der Tätigkeit
- Vorstrafen noch nicht nach §§ 51,53 BGB BZRG getilgt sind
- Schwangerschaft
- unzulässig wg. § 7 I AGG I.V.m. §§ 3 I 2, 2 I Nr. 1
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