Zulässigkeit von Fragen im Bewerbungsgespäch Schema
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  • Zulässigkeit von Fragen im Bewerbungsgespäch

    • Grundlagen zu Zulässigkeit von Fragen im Bewerbungsgespäch

      • Herleitung: Richterrecht aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht

      • Schema: Frage unzulässig, wenn

        1. Keine Relevanz für den Arbeitsplatz

        2. Die Frage den AN in seinen Grundrechten verletzt

        • nein!

        • Anfechtung= Schützt Entschließungsfreiheit Kündigung= Eine Störung des Vertrauens für die Zukunft

        • Der Anfechtungsgrund kann gerade in dem zustandegekommenen Arbeitsverhältnis so stark nachwirken, dass selbst eine Ok dem AG nicht zugemutet werden kann

      • Folge: 'Recht zur Lüge'

        • bei Arglist notwehrähnliches Recht zur Lüge

        • rw / Arglist sind zu verneinen, wenn die Frage unzulässig war

    • Schwerbehinderteneigenschaft

      • vor Vertragsschluss

      • nach Vertragsschluss

        • K nach § 134 i.v.m § 85 SGB IX unwirksam?

          • Berufung auf § 85 I BGB X rechtsmissbräuchlich § 242 BGB , falls die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft rm war
        • Schema: BAG: zulässig, wenn

          1. Arbeitsverhältnis 6 Monate bestand, denn dann gilt der Behindertenschutz §§ 85 ff SGB IX
            • § 241 II BGB AN / AG tragen gegenseitige Rücksichtnamepflichten
            • Anzeige erforderlich damit der AG seine besonderen Pflichten ggü. Schwerbehinderten erfüllen kann (bsp. sozialauswahl § 1 III KschG
          2. § 3 I 1 AGG verletzt?
            • keine Zurückstellung der schwerbehinderten AN sondern Möglichkeit des besonderen Schutzes ihnen ggü
          3. Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
        • I.E. widersprüchliches Verhalten desjenigen der Schwerbehinderteneigenschaft nach Vertragsschliss verschweigt, aber sich i.r.d. Kündigung auf diese beruft und geltend macht, dass die Kündigung mangels Anhörung des Integrationsamtes § 85 SGB IX unwirksam sei

          • AN würde sonst denjenigen gleichgestellt die rm. ihre Schwerbehinderung offengelegt haben
    • Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren

      • Frage grundsätzlich zulässig, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen

        • Unschuldsvermutung § 6 II EMRK bindet nur den Richter

      • Schema: Prüfung

        1. Verstoß § 134 I BGB .v.m § 612a BGB ? A: (-)

          • § 612a gilt nach dem Wortlaut nur für AN, nicht im fall einer Bewerbung Umkehrschluss § 6 ISchuldnerAGG, dort sind auch Bewerber geschützt
          1. Mittelbare Drittwirkung der GR
            • EGL: Landesdatenschutzgesetze § 29 BGB DSG NRW
            • Auslegung des Wortes 'erforderlich'
            • Abwägung berechtiges schützenswertes Interesse des AG VS Recht des Bewerbers auf Geheimhaltung
              • BAG: Berechtigtes Interesse des AG bzgl der Eignung (vgl. Art. 33 II GG) nach anhängigen Ermittlungs und Strafverfahren zu erkundigen
              • Frage nach eingestellten Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren nicht zulässig, und nicht 'erforderlich''
              • Wertung § 53 BGB BZRG keine Pflicht zur Offenbarung, wenn die Verurteilung nicht im Führungszeugnis steht Erst Recht : muss ein Recht zur Lüge bestehen bei eingestellten Ermittlungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren, die noch nichteinmal in das Führungszeugnis eingetragen werden
          2. Subj. Tatbestand der sw beachten (+) wer sich grob fahrlässig den Tatsachen der sw verschließt
    • Vorstrafen

      • Schema: Frage unzulässig, wenn

        1. Kein sachlicher Zusammenhang zu der Tätigkeit

        2. Vorstrafen noch nicht nach §§ 51,53 BGB BZRG getilgt sind

    • Schwangerschaft

      • unzulässig wg. § 7 I AGG I.V.m. §§ 3 I 2, 2 I Nr. 1

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  1. L|AND|L 2012/07

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