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- Diebstahl§ 242 StGB
- Schema § 242: obj. TB
- Tatobjekt
- Sache
- Definitionjeder körperlicher Gegenstand i. S. von § 90 BGB unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wert und unabhängig von seinem Aggregatzustand.
- keine Forderungen oder Rechte, jedoch Urkunden und Datenträger
- (+), wenn sie in einer sache verkörpert sind
- z.B. Wertpapiere, Computerausdrucke
- (P) Mensch
- Menschen: keine Sache
- Leichnam: Sache grds. herrenlos
- Grenzen: Organspende
- Künstliche Körperteile
- Lose mit Körper verbundene Gegenstände fallen mit Tod in Nachlass und sind fremde bewegliche Sachen
- BeispielZahnprothesen, Hörgeräte, Glasuauge
- Fest mit dem Körper verbund. Gegenst. nach hM wie natürliche Leichenteile (Niere, Lunge, Leber) zu behandeln: mit Tod herrenlose Sachen. Bei Trennnung vom lebenden Menschen, fallen sie analog gem. § 953 BGB in Eigentum desjenigen, vom dem getrennt wurde ( Goldzähne, Herzschrittmacher, Hüftgelenke)
- Grenzen: Aneignungsrechte Dritter (Organspendeausweis)
- Natüriche Körpeteile
- (-), solnge sie mit dem Körper des Trägers verbunden sind.
- (+), wenn sie abgetrennt wurden
- Vorrübergehnd vom Körper getrenne Körperteile
- (P) Tiere
- Anwendbarkeit von § 90a BGB
- h.M.: nein, aber trotzdem Sache
- Arg.: eigenständiger, strafR Sachenbegriff
- beweglich
- Sache muss tats. fortbewegt werden können
- Schutzzweck § 242 StGB : alle wegnehmbaren Sachen auch solche, die erst beweglich gemacht werden müssen
- Beispielz. B. Bestandteile von unbewegl. Sachen wie Heizkörper, Gras
- fremd
- fremd ist die Sache, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen als dem Täter steht, also weder herrenlos i.S.d. §§ 958 ff. BGB ist noch ausschließlich dem Täter selbst gehört.
- keine Rückwirkungfiktionen des Zivilrechts
- BeispielEigentümer von Drogen bleibt immer der Hersteller
- Bei Selbstbedienungsläden: Übereignung der Ware nicht bereits am Regal, sondern erst an der Kasse, deshalb fremd (+)
- (P) Ein-Mann-GmbH
- h.M. für den Alleingesellschafter fremd, allerdings scheitert an konkludenten Einwilligung
- (P) Aneignungsfähigkeit von Leichen
- Tathandlung: Wegnahme
- DefinitionBruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereignen Gewahrsams.
- Neuer Knoten
- Alter Gewahrsam
- DefinitionGewahrsam ist vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
- liegengelassene, versteckte, Sachen: Fiktion des gelockerten Gewahrsams
- verlorene Sachen
- Genereller Gewahramswille innerhalb von räumlichem Machtbereich
- Über- / Unterordnungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisse
- Wegnahme (+), wenn übergeordneter Gewahrsam gebrochen wird
- alter Gewahrsam
- DefinitionGewahrsam ist vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
- liegengelassene, versteckte, Sachen → vorrübergehend weggegangen
- Fiktion des gelockerten Gewahrsams
- verlorene Sachen
- Genereller Gewahramswille innerhalb von räumlichem Machtbereich
- Über- / Unterordnungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisse
- Wegnahme (+), wenn übergeordneter Gewahrsam gebrochen wird
- Gewahrsam Bewusstoser/Sterbender
- Grundsatz: einmal begründeter Gewahrsam schafft nach Verkehrsaufassung gewisse Festigkeit -> Keine Aufhebung Gewahrsams durch kurzeitige Unterbrechungen des Herrschaftswillens (z.B. Schlaf, Bewusstlosigkeit)
- Ausnahme: Von Bewusstlosigkeit in Tod/ ZeitP des Erlöschchens des Gewahrsams
- Gewahrsam erlischt mit Eintritt Bewusstlosigkeit
- Behinderung des Herrschaftswillens nicht vorübergehend. Rückschau zeigt Unvermögen zur Herrschaftsausübung.
- con: unbilleger Schwebezustand insb. bei Krankheit und ungewissem Ausgang
- con: Diebstahl und Unterschlagung stellen auf Umstände im Tatzeitpunkt ab
- Gewahrsam erlischt erst im Zeitpunkt des Todeseintritts
- Begründung neuen Gewahrsams
- DefinitionGewahrsamswechsel = Sachherrschaft so erlangt, dass Täter sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben kann
- nicht notwenigerweise tätereigen
- Gewahrsamsenklave bei kleinen u. leicht transportablen Gegenständen: Tabubereich (+)
- Bruch
- DefinitionBruch = Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des Berechtigten
- Beispielz.B. nicht durch bloßes Beobachten -> Bruch (+) wenn aber darüber hinaus auch Zustimmung -> Bruch (-) bei Diebstahlfalle = Einverständnis
- Bedingungen
- Beispielbesonders in Automatenfällen
- h.M.: Lehre vom bedingten Einverständnis
- möglich: Einverständniserklärung an ordnungsgemäße Funktion / Bedienung gebunden
- Tesafilm Fall
- unmöglich: weitere (automatenuntypische) Vorbehalte
- Knüpfung des Einverständnisses an Zahlungsbereitschaft bei Tankstellenfällen
- sonst nur versuchter Betrug, Unterschlagung
- subj. TB des § 242
- normaler Vorsatz
- Zueignungsabsicht
- Aneignung (AAbsicht)
- Definition= zumindest vorübergehende Einverleibung in eigenes oder fremdes Vermögen
- dolus directus 1. Grades
- BeispielBehältnisfälle
- Beispielimmer (-), wenn es dem Täter um reines Vernichten / Vorenthalten geht
- im Zeitpunkt der Wegnahme!
- fragl. bei eigenmächtiger Inpfandnahme!
- Enteignung (EEventualvors.)
- Definition= dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrchaftsposition
- dolus eventualis
- Unbedingter Rückführungswille
- Gegenstand der Aneignung
- e.A.: Substanztheorie
- Einverleiben der Sache an sich
- Beispielz.B. auch wertlose Sachen
- a.A.: Sachwerttheorie
- Sparbuch Fall
- Einverleiben des wirtschaftlichen Werts der Sache reicht aus
- lucrum ex re
- nicht: lucrum ex negotio cum re
- Einbeziehung von l.e.n.c.r. würde § 242 StGB von Eigentumsdelikt in Vermögensdelikt umdeuten
- Vereinigungslehre
- Definitionder Täter muss sich die Sache oder den innewohnende Sachwert dem eigenen o. dem eines Dritten einverleiben und sich dadurch eine eigentümerähnliche Herrschaftsstellung anmaßen
- Dienstmützen Fall Anmaßen Herrschaftsstellung (-)
- Vortäuschen einer Stellung als ber. Besitzer, aber keiner Eigentümerstellung
- Gegenstand
- Gegenstand der Enteignung
- e.A.: Substanztheorie
- Einverleiben der Sache an sich
- Beispielz.B. auch wertlose Sachen
- a.A.: Sachwerttheorie
- Sparbuch Fall
- Einverleiben des wirtschaftlichen Werts der Sache reicht aus
- lucrum ex re
- nicht: lucrum ex negotio cum re
- Einbeziehung von l.e.n.c.r. würde § 242 StGB von Eigentumsdelikt in Vermögensdelikt umdeuten
- Vereinigungslehre
- Definitionder Täter muss sich die Sache oder den innewohnende Sachwert dem eigenen o. dem eines Dritten einverleiben und sich dadurch eine eigentümerähnliche Herrschaftsstellung anmaßen
- Dienstmützen Fall Anmaßen Herrschaftsstellung (-)
- Vortäuschen einer Stellung als ber. Besitzer, aber keiner Eigentümerstellung
- Finderlohn Fall
- Vortäuschen einer Stellung als Finder, aber keiner Eigentümerstellung
- anders wenn der gegenstand an urspr. Besitzer zurückverkauft werden soll, da hier Leugnung fremden Eigentums
- Pseudoboten Fall
- BeispielT gibt gestohlenes Paket bei tats. Käufer ab, um Kaufpreis zu kassieren
- keine Selbstaneignung, da nur Anmaßen von Botenstellung
- aber: Drittaneignung, da 'Übereignung' an K = notwendiges Zwischenziel
- Pfandflaschen Fall
- nicht indivualisierte Flaschen
- § 242 StGB (+), da Leugnung der wahren EigentumsVH
- indiv. Flaschen (Label eingestanzt)
- § 242 StGB (-), da Eigentum an Flaschen selbst nicht geleugnet werden kann und Pfand nicht Flaschen selber anhaftet und daher nicht entzogen werden kann (kein innewohnender Sachwert)
- (P) geht Eigentum auf Verbraucher über
- BGH: nein, Wille des Herstellers gerade diese Flaschen nicht zu übereignen erkennbar
- Objektive Rechtwidrigkeit der Zueignung und Vorsatz
- kein fälliger und einredefreier Anspruch
- Vorsatz, meißt DDII
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