911
- Betrug, § 263 StGB
- objektiver TB
- Täuschung über Tatsachen
- DefinitionTäuschungshandlung = Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Anderen, das zu einer Fehlvorstellung über Tatsachen führen soll (Täuschung ist Kommuniktion)
- Tun (auch konkludent)
- DefinitionEine Tatsache ist stets dann konkludent miterklärt, wenn sie notw. vorliegen muss, damit die ausdr. Erklärung den ihrem jeweiligen Zweck entsprechenden Sinn hat
- BeispielHoyzer Fall
- BeispielKostenfallen im Internet - Benutzer erwartet, dass Leistung umsonst ist
- Aus Gesetz
- Aus Vertrag
- grds. (-) Allg. vertragliche Pflichten reichen nicht aus
- z.B. keine Aufklärungspflicht aus Girovertrag bei Fehlüberweisung
- Aber (+) bei Vetragshauptpflichten und bei ausdrücklichen Regelungen und bei besonderem Vetruaensverhältnis
- z.B. Anzeige der Aufname weterer Persone in eine Mietwohnung
- Aus Ingerenz
- z.B. Arzt der Profifßballer uneingeschränkte Fitness bescheinigt
- Definition= Wer entgegen einer Aufklärungspflicht die Entstehung eines Irrtums nicht verhindert oder einen bestehenden nicht beseitigt
- DefinitionTatsachen = alle Umstände, die einem Beweis zugänglich sind
- innere
- z.B.: Zahlungsbereitschaft
- und äussere
- beim Prozessbetrug: Abgrenzung zur irrelevanten Rechtsbehauptung
- Keine Werturteile
- z.B. Bezeichnung einer Geldalage als 'sicher'
- kausaler Irrtum
- DefinitionIrrtum = von der Wirklichkeit abweichende Fehlvorstellung über Tatsachen
- im aktuellen Bewusstsein
- kein Irrtum bei bloßem Nichtwissen (sog. ignoratia facti)
- Zweifel des Opfers schaden in der Regel nicht (str.)
- m.M: Viktimodomatischer Ansatz: Arg.: Zweifelndem kann zugemutet werden, sich selbst zu schützen
- Der mitdenkende ist nicht weniger schützenswert als der Leichtgläubige
- (P) Irrtum nur, wenn Schecknehmer sich Gedanken über Deckung macht (was er nicht muss, weil Deckungsgarantie d. Bank)
- Täuschung, auf die nur Lebensfremde reinfallen?
- hM Irrtum (+) Arg. Opferschutz
- kausale Vermögensverfügung
- Definition= jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich beim Getäuschten oder einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
- DefinitionUnmittelbarkeit = Keine zusätzlichen deliktischen Schritte des Täters erforderlich
- Unmittelbarkeit bei EC Karten Weggabe
- h.M.: (+) weil konkrete Gefährdung
- Arg.: wie Weggabe von Bargeld
- Verfügungsbewusstsein
- Sachbetrug: Vefügungsbewusstsein erforderlich
- Forderungsbetrug: Verfügungsbewusstsein nicht erforderlich
- Beschlagnahmefälle
- Unfreiwillig, daher § 263 StGB (-) und dafür § 242 StGB
- (P) Abgrenzungsmerkmal
- h.M.: für Sachbetrug ist freiwillige Vermögensverfügung notwendig
- a.A. Sachbetrug, wenn tatbestandsausschließendes Einverständnis die Wegnahme ausschließt
- kausaler Vermögensschaden
- DefinitionVermögensschaden liegt vor, wenn Gesamtwert des Vermögens nach der Verfügung geringer ist als davor
- Gesamtsaldierung
- Sonderangebot Preis aber normal = kein Schaden
- DefinitionzivilR Schadensersatzansprüche lassen den Schaden nicht entfallen
- anders: vertragliche Garantie / Rücktrittsrecht
- BeispielVerzicht auf Selbsthilferechte, § 229 BGB
- (P) Fälle in denen zivilR. Anspruch zwar besteht, aber einredebehaftet ist
- Wechselgeldfälle: A gibt 500 € Schein für Briefmarken, nimmt dann aber den schon hingegebenen Schein heimlich wieder weg
- e.A.: der vorherige Diebstahl schließt Schaden iRd § 263 StGB aus
- a.A.: Schaden (+), § 242 StGB schließt nur gleichzeitigen, nicht späteren § 263 StGB aus
- aber: Sicherungsbetrug tritt iRd Konkurrenzen zurück
- Vermögensbegriff
- e.A.: juristisch
- Alle subjektiven Rechte ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.
- kein Schaden, § 263 (-) bei sittenwidrigen Geschäften (§ 138 BGB)
- con.: vernachlässigt Strafzweck = Rechtsgüterschutz und Opferinteressen
- 'Prostituiertenprellung'
- h.M.: ökonomisch
- Die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers, unabhängig davon, ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht.
- Arg.: kein rechtsfreier Raum
- auch rechtlich nicht geschützte Positionen erfasst
- geschützt sind auch Gewinnerwartungen
- con.: § 263 StGB schützt das Vermögen und nicht die Willensfreiheit (hier wirtschaftlichen Potenz)
- con.: noch kein Bestandteil des Vermögens
- a.A.: juristisch ökonomisch
- DefinitionGeldwerte Position, die Schutz der Rechtsordnung genießt
- Beispielz.B. nicht: Drogen: Vermögensschaden (-), Geld zum Drogenkauf: Vermögensschaden (+)
- Gewinnerwartungen nicht erfasst
- Arg.: Anspr. entsteht erst durch Täuschung, → noch kein Vermögensbestandteil
- BeispielArg.: Einheitlichkeit der Rechtsordnung
- Streit kann aber dahinstehen, wenn Besitzverlust, weil der unabhängig von Wirksamkeit ist
- normative Ergänzungen
- Makeltheorie
- Beispielwirksamer Verkauf einer unterschlagenen Sache (§ 932 StGB )
- BeispielSchaden (+)
- Arg.: soziale Verpflichtung zur Rückgabe
- con.: § 263 StGB schützt das Vermögen und nicht die Ehre
- con.: zivilrechtlich kein Schaden, weil man ja behalten darf
- Zweckverfehlung und individueller Schadenseinschlag
- Grenze beim bloßen Affektioninteresse
- BeispielSammler trägt hohe Summen auf Spendenliste ein
- (P) Spenden
- Kein Betrug, wenn insgesamt sozialer Zweck
- Betrug, wenn kein sozialer Zweck erreicht wird
- DefinitionAngebotene Leistung kann nicht oder nicht in vollem Umfang von dem Betroffenen zu dem vertraglich Zweck oder in anderer zumutbarer Weise, verwendet werden
- Melkmaschinenfall
- con.: Betrug setzt unbewusste Selbstschädigung voraus
- con.: § 263 StGB schützt das Vermögen und nicht wie § 240 StGB die Willensfreiheit
- (P) Nach Gesamtsaldierung kein Vermögensschaden, aber nicht verwendbar für Käufer
- An § 291 StGB, § 16 UWG denken
- Fallgruppen
- Unzumutbare Zweckverfehlung
- Verkauf von Lexikon an Analphabeten
- Verpflichtung führt zu vermögensschädigenden Maßnahmen
- Verpflichtung verhindert angemessene Lebens/Wirtschaftsführung
- konkrete Vermögensgefährdung
- Beispielganz h.M.: ja
- schadensgleiche Vermögensgefährdung
- Arg.: wirtschaftliche Betrachtung
- evtl. ausgeschlossen bei vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht
- Beispiela.A.: nein
- Arg.: alles andere wäre Analogie zuungunsten des Täters
- Schaden erst dann, wenn Gefährdung so groß, dass Vermögen praktisch nicht mehr vorhanden
- BeispielErwirkung eines vorl. vollstreckbaren Urteils
- Beispiel
- Eingehungsbetrug
- Schaden besteht in dem nicht äquivalenten Gegenüberstehen von Leistung und Gegenleistung
- con.: extreme Vorverlagerung der Vollendung, keine Rücktrittsmöglichkeit
- subj. TB des § 263
- Vorsatz
- Bereicherungsabsicht
- Bereicherungsabsicht
- Definitionsich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen wollen (DD1)
- Vermögensvorteil muss nicht zur Vollendung gelangt sein, bloße Absicht genügt
- Definitionauch erfasst sind notwendige Zwischenziele
- V täuscht K über die Funktionsfähigkeit des an ihn verkauften Fahrrads damit K auf die Nase fällt
- Definition(-) wenn Anspruch des Täters
- Stoffgleichheit
- Definitionder angestrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein
- Vemögensveschiebungsdelikt
- Provisionsfälle
- Bertrug ggü. Käufer und zu eigenen Gunsten (-)
- Bertrug ggü. Käufer und zugunsten des Provisionszahlers (+), weil DD2 in DD1 umgedeutet wird 'notwendiges Zwischenziel'
- zuungunsten des Provisionszahlers idR (+)
- objektive Rechtswidrigekeit der beabsichtigten Bereicherung + Vorsatz
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- BGHSt 47, 1
- BGHSt 51, 165 ff
- BGH 02 StR 616/12 Rn.22
- BGH NStZ 2015, 89, 90
- BGH 2 StR 616/12 Rn.35
- BGHSt 45, 1; BGHSt 30, 388
- BGH NStZ 2001, 316
- BGH 5 StR 495/95 Rn.9