Betrug, § 263 StGB Schema
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  • Betrug, § 263 StGB

    • objektiver TB

      1. Täuschung über Tatsachen

        • Definition
          Täuschungshandlung = Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Anderen, das zu einer Fehlvorstellung über Tatsachen führen soll (Täuschung ist Kommuniktion)

          1. Tun (auch konkludent)
            • Definition
              Eine Tatsache ist stets dann konkludent miterklärt, wenn sie notw. vorliegen muss, damit die ausdr. Erklärung den ihrem jeweiligen Zweck entsprechenden Sinn hat
            • Beispiel
              Hoyzer Fall
              • Beispiel
                Kostenfallen im Internet - Benutzer erwartet, dass Leistung umsonst ist
            • Aus Gesetz
              • Bezug von Sozialleistungen § 60 StGB SGB-I
              • Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO
              • Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bei Risiko erhöhungen § 23 VVG
              • Bei Pflicht zur Aufklärung,Garantenstellung, z.B.: § 666 BGB
            • Aus Vertrag
              • grds. (-) Allg. vertragliche Pflichten reichen nicht aus
                • z.B. keine Aufklärungspflicht aus Girovertrag bei Fehlüberweisung
              • Aber (+) bei Vetragshauptpflichten und bei ausdrücklichen Regelungen und bei besonderem Vetruaensverhältnis
                • z.B. Anzeige der Aufname weterer Persone in eine Mietwohnung
            • Aus Ingerenz
              • z.B. Arzt der Profifßballer uneingeschränkte Fitness bescheinigt
            • Definition
              = Wer entgegen einer Aufklärungspflicht die Entstehung eines Irrtums nicht verhindert oder einen bestehenden nicht beseitigt
        • Definition
          Tatsachen = alle Umstände, die einem Beweis zugänglich sind

          • innere
            • z.B.: Zahlungsbereitschaft
          • und äussere
            • beim Prozessbetrug: Abgrenzung zur irrelevanten Rechtsbehauptung
          • Keine Werturteile
            • z.B. Bezeichnung einer Geldalage als 'sicher'
      2. kausaler Irrtum

      3. kausale Vermögensverfügung

      4. kausaler Vermögensschaden

        • Definition
          Vermögensschaden liegt vor, wenn Gesamtwert des Vermögens nach der Verfügung geringer ist als davor

          • Gesamtsaldierung
            • Sonderangebot Preis aber normal = kein Schaden
        • Definition
          zivilR Schadensersatzansprüche lassen den Schaden nicht entfallen

          • anders: vertragliche Garantie / Rücktrittsrecht
        • Beispiel
          Verzicht auf Selbsthilferechte, § 229 BGB

        • (P) Fälle in denen zivilR. Anspruch zwar besteht, aber einredebehaftet ist

          • Wechselgeldfälle: A gibt 500 € Schein für Briefmarken, nimmt dann aber den schon hingegebenen Schein heimlich wieder weg
          • e.A.: der vorherige Diebstahl schließt Schaden iRd § 263 StGB aus
          • a.A.: Schaden (+), § 242 StGB schließt nur gleichzeitigen, nicht späteren § 263 StGB aus
            • aber: Sicherungsbetrug tritt iRd Konkurrenzen zurück
        • Vermögensbegriff

          • e.A.: juristisch
            • Alle subjektiven Rechte ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.
            • kein Schaden, § 263 (-) bei sittenwidrigen Geschäften (§ 138 BGB)
            • con.: vernachlässigt Strafzweck = Rechtsgüterschutz und Opferinteressen
              • 'Prostituiertenprellung'
          • h.M.: ökonomisch
            • Die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers, unabhängig davon, ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht.
            • Arg.: kein rechtsfreier Raum
            • auch rechtlich nicht geschützte Positionen erfasst
            • geschützt sind auch Gewinnerwartungen
              • con.: § 263 StGB schützt das Vermögen und nicht die Willensfreiheit (hier wirtschaftlichen Potenz)
              • con.: noch kein Bestandteil des Vermögens
          • a.A.: juristisch ökonomisch
            • Definition
              Geldwerte Position, die Schutz der Rechtsordnung genießt
            • Beispiel
              z.B. nicht: Drogen: Vermögensschaden (-), Geld zum Drogenkauf: Vermögensschaden (+)
            • Gewinnerwartungen nicht erfasst
              • Arg.: Anspr. entsteht erst durch Täuschung, → noch kein Vermögensbestandteil
            • Beispiel
              Arg.: Einheitlichkeit der Rechtsordnung
          • Streit kann aber dahinstehen, wenn Besitzverlust, weil der unabhängig von Wirksamkeit ist
        • normative Ergänzungen

          • Makeltheorie
            • Beispiel
              wirksamer Verkauf einer unterschlagenen Sache (§ 932 StGB )
            • Beispiel
              Schaden (+)
              • Arg.: soziale Verpflichtung zur Rückgabe
              • con.: § 263 StGB schützt das Vermögen und nicht die Ehre
              • con.: zivilrechtlich kein Schaden, weil man ja behalten darf
          • Zweckverfehlung und individueller Schadenseinschlag
            • Grenze beim bloßen Affektioninteresse
              • Beispiel
                Sammler trägt hohe Summen auf Spendenliste ein
              • (P) Spenden
                • Kein Betrug, wenn insgesamt sozialer Zweck
                • Betrug, wenn kein sozialer Zweck erreicht wird
            • Definition
              Angebotene Leistung kann nicht oder nicht in vollem Umfang von dem Betroffenen zu dem vertraglich Zweck oder in anderer zumutbarer Weise, verwendet werden
              • Melkmaschinenfall
              • con.: Betrug setzt unbewusste Selbstschädigung voraus
              • con.: § 263 StGB schützt das Vermögen und nicht wie § 240 StGB die Willensfreiheit
              • (P) Nach Gesamtsaldierung kein Vermögensschaden, aber nicht verwendbar für Käufer
              • An § 291 StGB, § 16 UWG denken
              • Fallgruppen
                • Unzumutbare Zweckverfehlung
                  • Verkauf von Lexikon an Analphabeten
                • Verpflichtung führt zu vermögensschädigenden Maßnahmen
                • Verpflichtung verhindert angemessene Lebens/Wirtschaftsführung
          • konkrete Vermögensgefährdung
            • Beispiel
              ganz h.M.: ja
              • schadensgleiche Vermögensgefährdung
              • Arg.: wirtschaftliche Betrachtung
              • evtl. ausgeschlossen bei vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht
            • Beispiel
              a.A.: nein
              • Arg.: alles andere wäre Analogie zuungunsten des Täters
              • Schaden erst dann, wenn Gefährdung so groß, dass Vermögen praktisch nicht mehr vorhanden
            • Beispiel
              Erwirkung eines vorl. vollstreckbaren Urteils
            • Eingehungsbetrug
              • Schaden besteht in dem nicht äquivalenten Gegenüberstehen von Leistung und Gegenleistung
              • con.: extreme Vorverlagerung der Vollendung, keine Rücktrittsmöglichkeit
    • subj. TB des § 263

      1. Vorsatz

      2. Bereicherungsabsicht

        1. Bereicherungsabsicht

          • Definition
            sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen wollen (DD1)
            • Vermögensvorteil muss nicht zur Vollendung gelangt sein, bloße Absicht genügt
          • Definition
            auch erfasst sind notwendige Zwischenziele
            • V täuscht K über die Funktionsfähigkeit des an ihn verkauften Fahrrads damit K auf die Nase fällt
          • Definition
            (-) wenn Anspruch des Täters
        2. Stoffgleichheit

          • Definition
            der angestrebte Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein
            • Vemögensveschiebungsdelikt
          • Provisionsfälle
            1. Bertrug ggü. Käufer und zu eigenen Gunsten (-)
            2. Bertrug ggü. Käufer und zugunsten des Provisionszahlers (+), weil DD2 in DD1 umgedeutet wird 'notwendiges Zwischenziel'
            3. zuungunsten des Provisionszahlers idR (+)
      3. objektive Rechtswidrigekeit der beabsichtigten Bereicherung + Vorsatz

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