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- Gewährleistung im Vetragsrecht
- Funktionen
- Versicherungsfunktion
- Gesetz der großen Zahl
- Käufer ist risikoavers
- Qualitätssignal
- Es muss ein Signal abgegeben werden, das nicht immitierbar ist
- Verkäufer kann Qualität nicht vermitteln
- Käufer zieht daher nur Rückschlüsse über Preis
- Erfahrungsgüter: kein Signal bei Garantie = 0
- Laufzeit muss erhöht werden, bis LowQ Anbieter aus dem Markt
- Problem: keine Käuferselektion
- Käufergruppen
- HighRisk Gruppe (starke Nutzung)
- LowRisk Gruppe (niedrige Nutzung)
- BeispielVertraglicher Gewährleistungsausschluss in den USA für Krankenwagen, Polizei
- #
- Problem: moral hazard
- Unpfleglicher Umgang mit Kaufsache
- Lösung: siehe links
- Problem: Gruppen können nicht differenziert werden
- Quersubventionierung
- Lösung: siehe links
- gesetzliche Regel erforderlich?
- Coase
- Beispielhohe vertragliche Garantien bei Neuwagen
- Mindestgewährleistung
- europ. Verbraucherschutzregelung
- Niedrige Qualität verschwindet
- erwartetes Qualitätsniveau kann nicht weiter absinken
- Beispielaber Negativbeispiel
- 1 Jahr Zwangsgarantie bei Gebrauchtwagen(händlern!)
- führte zu fast vollst. Zusammenbruch des Marktes
- Explosiver Anstieg der Gebrauchtwagenexporte
- Vorschläge
- begrenzte Dauer
- Optimale Frist abhängig von wirtschaftlicher Dynamik
- heute: max 2 Jahre
- früher: 6 Monate
- viele der heutigen langlebigen Produkte früher noch nicht erfunden (erhöhte wirtsch. Dynamik)
- optimale Frist abhäbngig von Preis
- je teuerer, desto mehr Versicherung notwendig
- wenn zu lang: käuferseitiges Moral Hazard, Übernutzung
- Selbstbehalt
- 2 Vertragsarten (schwarze Kreise)
- Lösung zur Offenbarung: screening, signaling
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