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- Geschäftsführung der GmbH (GmbHG)
- Geschäftsführung und Vertretung
- Gesamtvertretungmacht (§ 35 II S.2 GmbHG )
- Gesamtgeschäftsführung
- Weisungsgebundenheit (§ 37 I GmbHG )
- Unbeschränkbarkeit (§ 37 II GmbHG )
- Vorprüfung: Greifen die beiden Ausnahmen
- Erfüllung v. Verbindlichkeit
- oder ledigl. rechtl. vorteilhaft?
- Formgültigkeit der Befreiung?
- e.A.: Gesellschafterbeschluss reicht
- Con.: kein Schutz vor überraschenden Vermögensverfügungen an Geschäftsführer
- h.M.: Satzungsänderung, § 53 II GmbHG Notarpflicht
- Arg.: Schutz der Gl vor alleinigen Geschäftsführern (vgl. § 35 III GmbHG )
- Bestellung / Anstellung
- Bestellung nach ges. Regel durch GV (§ 46 GmbHG Nr.5)
- meistens Sondervereinbarungen
- Wettbewerbsklauseln
- als Gesellschafter hart
- bis 2J nach Vertrag bei Zahlung einer mlt Karenzentschädigung von 50% der Gesamtvergütung inkl. Boni; Verzicht nur 1 Jahr vor Ende des DienstV möglich
- keine Maximaldauer (vgl. AG)
- Abberufung (§ 38 GmbHG ) jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der GV
- Abberufung
- immer aus wichtigem Grund mgl
- treuwidrig, falls kein wichtiger Grund
- Stimmausschluss des abberufenen
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