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- Gesellschafterversammlung, §§ 46 ff. BGB
- Zuständigkeiten
- 46
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung (Nr.5)
- Überwachung und Prüfung der Geschäftsführung (Nr.6)
- Satzungsänderungen inkl. Kapitalerhöhungen / Herabsetzungen (§§ 53 ff. BGB )
- Übertragbarkeit (§ 45 BGB )
- durch Satzung
- nicht: Befugnis zur Satzungsaenderung
- nicht: Treffen von Grundlagenenscheidungen
- Verfahren
- Arten
- Einberufung von Versammlung
- mind. einmal in Jahr (zur Feststellung von Jahresabschluss usw.)
- im Interesse der GmbH erforderlich
- 50% des Stammkapitals verloren
- Gesellschafter mit 10% es fordern (ç 50 III BGB )
- Einladung mit TOP per Einschreiben
- Beschlussfassung ohne Versammlung (§ 48 II BGB )
- schriftliches Einverstäaendnis
- Bestimmung von Vorsitzenden sinnvoll, aber keine Pflicht
- Feststellung von Beschluessen
- ordnungsgemaessäÃÂer Ablauf
- Neuer Knoten
- Stimmabgabe
- Grundsatz: anteilig nach Gesellschaftsanteilen (§ 47 II BGB )
- Mehr und Höchststimmrechte sind OK
- Ausschluss (§ 47 IV BGB )
- MassÂnahmen aus wichtigem Grund gegen sich selbst
- eigene Entlastung
- Stimmbindungesetzliche Schuldverhältnisseerträge
- auch intern OK
- Vertretung
- OK (ç 47 II BGB )
- schriftform
muss jederzeit widerrufbar sein
- Beschlussmängel
- ältere Lehre
- klar gesetzlich geregelt, praxisbewaehrt
- Widerspruch zum Protokoll nicht noetig
- Anfechtungsfrist etwas flexibler gehandhabt
- neuere Lehre
- Rechtssicherheitsüüberlegungen und Glääubigerschutz bei GmbH nicht so wichtig wie bei AG
- Mehrheits und Formerfordernisse
- Mehrheiten
- § 47 I BGB : einfache Mehrheit
- 3/4 Mehrheit
- Grundlagen
- Satzungsänderungen gem. § 53 II BGB
- notarielle Beurkundung
- Eintragung ins Handelsregister (ç 54 I BGB )
- Zustimmung aller beteil. Gesellschafter
- Form
- in Ausnahmefällen
- Grundlagengeschäfte (s.o.)
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