- Der Haftbefehl
Zweck
Sicherungsmaßnahme, § 112 II StPO
Schutz der Allgemeinheit, § 112a StPO
keine vorweggenommene Strafe
- Schema § 112 StPO :
Prüfung materielle RMK
(-) bei Prozesshindernissen
einstw. Unterbringung § 126a StPO ,
Fernbleibegefahr HVh § 127b StPO
Sicherungs-HB § 453c StPO
Vorführhaftbefehl, § 230 StPO
= wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist- Möglichkeit der Verurteilung reicht(weiter als hinr. Tatverdacht bei Anklageerhebung, dort Wahrscheinlichkeit nötig)
- Verdachtsgrad muss aber stärker sein
besonderer
Haftgrund
(auch mehrere)
Flucht, § 112 II StPO Nr.1
vorherige Flucht indiziert Fluchtgefahr, wenn jetzt in Haft
Fluchtgefahr
§ 112 II StPO Nr.2
Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht,
dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen als sich ihm zur Verfügung stellen wird
z.B.: soziales Umfeld, keine Bindungen
z.B.: kein fester Wohnsitz
z.B.: Arbeitsplatzverlust
hohe Straferwartung nur zusätzliches Indiz ? Fluchtanreiz
Verdunklungsgefahr,
§ 112 II StPO Nr.3
Verdunklungsgefahr liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für Handlungen
vorliegen, die zur Erschwerung der Wahrheitsermittlung führen würden
Wiederholungsgefahr, § 112a I StPO Nr.2
subsidiär, § 112a II StPO
ungeschrieben: Vorliegen
bestimmter Tatbestände
von BVerfG für unvereinbar
mit Übermaßverbot erklärt
Prüfung notwendig, ob ein Haftgrund besteht
Voraussetzungen des Abs. II abgemildert
prüfen ob entfernte Gefahr besteht
oder Verzicht auf Haftgrund bei
Schwerkriminalität, § 112 III StPO
Kapitaldelikte §§ 211, 212 StPO , 306c
(P) verfassungskonforme
Auslegung (BVerfG)
begründeter Verdacht auf Haftgrund nach Abs. 2
Umstände des Falls reichen aber, keine konk. Anhaltspunkte nötig
Arg.: sonst Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsprinzip
Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Einzelfall
§§ 112 I S.2 StPO , 113
z.B.: Kaution, Meldepflicht
z.B.: in Hinblick auf die zu erwartenden Strafen ist der (weitere) Vollzug der U-Haft auch nicht unVHM. Im
Übrigen kann die Fluchtgefahr bei Aussetzung d. Vollzugs nicht durch mildere Maßnahmen ausgeräumt werden
+ Dauer der bereits vollstreckten U-Haft
Haftbefehlsantrag
durch die StA, § 125 StPO Abs. 1 a.E.
- bei Gefahr im Verzug kann Gericht auch Erlass anordnen
Formelle RMK, § 114 StPO- Anordnung ausschl. durch Richter § 114 Abs.1 StPO
- Vor Anklageerhebung, Ermittlungsrichter, § 125 Abs.1 StPO
- Ab Anklageerhebung, mit der Sache befasstes Gericht, § 125 Abs.2 StPO
- ordnungsgemäße Begründung, § 114 Abs. 2 StPO
Rechtsschutz
Haftprüfung
Haftrichter entscheidet nach mündl. Verhandlung § 126 StPO
gegen Entscheidung ist Beschwerde nach § 304 StPO möglich
Sechsmonats-
prüfung, § 121 StPO
erlittene U-Haft
wird abgezogen
Tag der Anordnung zählt mit
aber nicht sonstige Haft (vorl. Festnahme)
während der U-Haft gilt noch die Unschuldsvermutung
Art. 6 II EMRK
aber Akte muss hier schon vorliegen, daher = Tag + 6M -1
Die Frist ruht aber gem. § 121 III StPO , wenn dir Akten dem OLG rechtzeitig vorgelegt wurden
Haftbeschwerde
beim Haftrichter einzulegen
kein Devolutiveffekt, soweit Haftrichter abhilft
sonst Entscheidung durch Beschwerdegericht
#
Haftbeschwerde ist subsidiär, § 117 II StPO
Haftprüfung nur wenn Betroffener bereits in Haft ist
Haftprüfungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren kann beliebig oft wiederholt werden
Anträge der StA
(2tes Examen)
Beschuligter
auf freiem Fuß
§ 112 StPO (+)
§ 112 StPO (-)
kurzer Vermerk an Richter verfügen
Beschuldigter
vorl. festgen.
§ 112 StPO (+)
§ 112 StPO (-)
Polizei anrufen, frei lassen!
Beschuldigter
in U - Haft
§ 112 StPO (+)
Antrag auf Fortdauer in ANKLAGE, § 112 StPO
+ Haftprüfungstermin
mitteilen (§ 121 - 6 StPO M)
Frist, § 121 StPO , siehe rechts
Arg.: so kann OLG ggf. noch Fortdauer anordnen
Umstellung des Grundes des HB, wenn flüchtiger Besch.
wegen HB aufgr. Flucht gefasst wurde ? jetzt Fluchtgefahr
§ 112 StPO (-)
in der Klausur wenn
mögl. immer vermeiden!
sonst sofortige Abverfügung der Akte an Ermittlungsrichter
zur Not in Vermerk behaupten, Ermittlungsrichter hätte schon freigelassen, § 120 III StPO
Antrag auf Außervollzugsetzung § 116 I StPO , II oder III + sof. Freilassung
Antrag auf Aufhebung, § 120 III StPO , Anordnung sofortiger Freilassung
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