Der Haftbefehl Schema
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  • Der Haftbefehl

    • Zweck

    • Schema § 112 StPO :

      Prüfung materielle RMK

        • (-) bei Prozesshindernissen

        • einstw. Unterbringung § 126a StPO ,

          Fernbleibegefahr HVh § 127b StPO

          Sicherungs-HB § 453c StPO

          Vorführhaftbefehl, § 230 StPO

        • = wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist

          • Möglichkeit der Verurteilung reicht(weiter als hinr. Tatverdacht bei Anklageerhebung, dort Wahrscheinlichkeit nötig)
          • Verdachtsgrad muss aber stärker sein
      1. besonderer

        Haftgrund

        (auch mehrere)

        1. Flucht, § 112 II StPO Nr.1

          • vorherige Flucht indiziert Fluchtgefahr, wenn jetzt in Haft

        2. Fluchtgefahr

          § 112 II StPO Nr.2

          • Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht,

            dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen als sich ihm zur Verfügung stellen wird

          • z.B.: soziales Umfeld, keine Bindungen

          • z.B.: kein fester Wohnsitz

          • z.B.: Arbeitsplatzverlust

          • hohe Straferwartung nur zusätzliches Indiz ? Fluchtanreiz

        3. Verdunklungsgefahr,

          § 112 II StPO Nr.3

          • Verdunklungsgefahr liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für Handlungen

            vorliegen, die zur Erschwerung der Wahrheitsermittlung führen würden

        4. Wiederholungsgefahr, § 112a I StPO Nr.2

        5. ungeschrieben: Vorliegen

          bestimmter Tatbestände

          • von BVerfG für unvereinbar

            mit Übermaßverbot erklärt

            • Prüfung notwendig, ob ein Haftgrund besteht

              Voraussetzungen des Abs. II abgemildert

              prüfen ob entfernte Gefahr besteht

        6. oder Verzicht auf Haftgrund bei

          Schwerkriminalität, § 112 III StPO

          • Kapitaldelikte §§ 211, 212 StPO , 306c

          • (P) verfassungskonforme

            Auslegung (BVerfG)

            • begründeter Verdacht auf Haftgrund nach Abs. 2

              • Umstände des Falls reichen aber, keine konk. Anhaltspunkte nötig

            • Arg.: sonst Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsprinzip

      2. Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Einzelfall

          • z.B.: Kaution, Meldepflicht

        • z.B.: in Hinblick auf die zu erwartenden Strafen ist der (weitere) Vollzug der U-Haft auch nicht unVHM. Im

          Übrigen kann die Fluchtgefahr bei Aussetzung d. Vollzugs nicht durch mildere Maßnahmen ausgeräumt werden

        • + Dauer der bereits vollstreckten U-Haft

      3. Haftbefehlsantrag

        durch die StA, § 125 StPO Abs. 1 a.E.

        • bei Gefahr im Verzug kann Gericht auch Erlass anordnen

    • Formelle RMK, § 114 StPO

    • Rechtsschutz

    • Anträge der StA

      (2tes Examen)

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