6026
- Zurückbehaltungsrecht § 273 BGB
- Anwendungsbereich
- alle Schuldverhältnisse (auch außerschuldrechtliche)
- keine Anwendung bei gegenseitigen Verträgen
- Schema § 273: Prüfung
- Gegenseitigkeit
- Schuldner muss gleichzeitig auch Gläubiger sein
- keine Gleichartigkeit
- Fälligkeit
- Konnexität
- DefinitionKonnexität heißt: einheitlicher Lebensvorgang
- Frage: Wäre es treuwidrig, den anderen Anspruch nicht zu berücksichtigen?
- kein Ausschluss
- § 273 III BGB - Gläubiger hat Abwendungsbefugnis
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- BGHZ 115, 103 Rn.13
- BGHZ 47, 167