
6763
- Interne Governance
- Der Vorstand
- Grundanalyse
- Fortlaufende Konkretisierung des Prinzipalwillens auf einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen § 76 AktG
- Diskretionärer Entscheidungsspielraum
- Skalenerträge, Bündelung von Wissen, Koordinationsprobleme bzw. Kosten der Prinzipale (Aktionäre)
- Aufsichtsrat
- Grundanalyse
- Einrichtung schaftt zusätzliche Agenturkosten
- Kann aber auch wiederum Agenturkosten einsparen
- (P) Informationserwerb fast ausschließlich über Vorstand
- Nachteil ggü Board Modell
- eigene Informationsrechte über interne Revision?
- nur so wirksame Warnehmung der Kontrollfunktion (§ 111 I BGB )
- Vorschlag: Vertrag mit Vorstand über selbständige Information über Mitarbeiter ohne vorherige Zustimmung
- BeispielDaimler Tischvorlage am Tag der Abreise nach Michigan
- Warnehmung nicht zu Kontrolle sondern zu Interessenswarnehmung
- daher sinnvoll: Aussparung aus zumindest unternehmerischen Kernentscheidungen
- (P) Unabhängigkeit vom Vorstand
- Kriterien für Besetzung
- Kompetenz
- Beispielehem. Vorstand für Strategiefragen
- Unabhängigkeit
- Beispiel
- Konflikt
- Informationsferne führt zu geringerer Sachkompetenz
- Informationsnähe führ zu geringerer Unabhängigkeit
- Lösung
- Mehrheitlich non executives
- cooling off period: 5 Jahre
- Differenzierung nach Aufgabengebiet, Ausschussbildung, insb.:
- BeispielPrüfungsausschluss
- BeispielVergütungsausschuss
- Rules vs. Standards? Typenzwang im GesR
- Ausblick
- Insitutionenwettbewerb in Europa
- Rules: ex ante Strategie
- wenig Flexibilät
- aber Praxis in DE: Flexibilisierung durch Richterrecht
- Typenzwang, feste Regeln
- einfache Orientierung für Mangement
- daher insb. gut für Entwicklungländer
- BeispielHaftung wenn schneller als 100 km/h gefahren
- Standards ex post Strategie
- Flexibilität
- kaum Regeln
- unpräzise Vorgaben wie 'due diligence' und 'reasonable behaviour'
- keine Fixkosten, aber hohe variable Kosten (Richter)
- viel Haftung
- erfordert hoch qualifizierte Richter, tertiäre Kosten
- BeispielHaftung wenn außerachtlassen der üblichen Sorgfalt § 93 AktG
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